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Fremde im Betrieb / 3.4 Unterweisung

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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3.4.1 Verleiher

Der Arbeitgeber muss nach § 4 DGUV-V 1 seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Dies trifft auch für den Verleiher zu. Er muss mit seinen Mitarbeitern eine allgemeine Unterweisung durchführen, in der er auf wesentliche Inhalte der Arbeitsschutzbestimmungen, wie Unfallverhütungsvorschriften, DGUV-Regeln oder einschlägige staatliche Vorschriften, eingeht und diese verständlich vermittelt.

Die Inhalte sind dabei in Abhängigkeit der Tätigkeiten zu wählen. Ein Schweißer muss über andere mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen werden, als ein Staplerfahrer. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Die spezielle Unterweisung vor Ort erfolgt beim Entleiher, der auch die Verantwortung für diese Unterweisung trägt (vgl. Abschn. 3.4.2). In Bezug auf die zuvor genannten Beispiele sind beim Schweißer z. B. Absaugungen und betriebliche Vorgaben zum Schweißen Bestandteil der Unterweisung, beim Staplerfahrer gehört die Unterweisung in die Benutzung der vorhandenen Stapler sowie betriebliche Regelungen wie Durchfahrverbote, Deckenlasten etc. dazu.

3.4.2 Entleiher

Mitarbeiter sind gemäß § 12 ArbSchG sowie § 4 DGUV-V 1 vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich zu unterweisen. Werden Leiharbeitnehmer eingesetzt, so ist nach § 12 Abs. 2 ArbSchG der Entleiher für die Unterweisung verantwortlich. Bestandteil der Unterweisung sind auch notwendige Schutzmaßnahmen und Restgefährdungen. Bei der Unterweisung hat der Entleiher die Qualifikation und die Erfahrungen der Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren.

 
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