Airbags und Gurtstraffsysteme sind mit Treibsätzen versehen, die innerhalb von 30 Millisekunden auslösen. Diese Treibsätze gelten als Explosivstoffe i. S. des Sprengstoffgesetzes (SprengG). Gemäß § 14 SprengG sind Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) anzuzeigen.

Reparaturarbeiten an diesen Systemen dürfen nur von Personen mit entsprechender Ausbildung (Sachkundenachweis) durchgeführt werden.

Airbags und Gurtstraffeinheiten müssen entweder im eingebauten Zustand gezündet oder durch sachkundiges Personal ausgebaut werden. Eine große Gefahr besteht, wenn ein Airbag ungewollt zündet und sich eine Person in weniger als 30 cm Entfernung von der Airbag-Einheit befindet.

Nach dem Auslösen von Airbags in eingebautem Zustand sollte zunächst der Fahrzeuginnenraum ausreichend gelüftet werden. An den Modulen sollte erst gearbeitet werden, wenn der Gasgenerator abgekühlt ist (ca. 10 Min. Wartezeit).

Beim Zünden in eingebautem Zustand dürfen sich keine Personen im Fahrzeug aufhalten. Das Zünden von nicht in Fahrzeugen eingebauten Treibsätzen darf nur im Rahmen einer nach § 7 SprengG erlaubten Tätigkeit vorgenommen werden.

Seit 1998 können in Neufahrzeugen mehrstufige Gasgeneratoren eingebaut sein. Dies bedeutet, dass abhängig von der Aufprallenergie die Systeme nur teilgezündet werden. Es besteht somit die Möglichkeit, dass sich in einer gezündeten Einheit noch weiterer, nicht gezündeter Sprengstoff befinden kann. Da dies von außen nicht zu erkennen ist, müssen bei Arbeiten an Airbag- und Gurtstraffsystemen bei einem Fahrzeug ab Baujahr 1998 unbedingt die Herstellerangaben beachtet werden.

Elektrische Prüfungen an Airbag- und Gurtstraffsystemen dürfen nur mit vom Fahrzeughersteller zugelassenen Geräten durchgeführt werden. Vor dem Abziehen von Airbag-Steckern ist das Batterie-Massekabel (Minuspol) abzuklemmen. Aufgrund des Entladens des Speichers darf die Arbeit frühestens nach 15 Minuten (Angaben des Herstellers beachten) wieder aufgenommen werden.

Ausgebaute Airbags sollen nicht auf der Entfaltungsseite gelagert werden. Für die Lagerung gelten die Regelungen der Sprengstofflagerrichtlinie 240 "Lagerung von Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten" mit folgenden Anforderungen:

  • Feuer, offenes Licht und Rauchen sind verboten, Verbotsschild anbringen.
  • Der direkte Kontakt von Mobiltelefonen o. Ä. mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten mit elektrischer Auslösung ist zu vermeiden.
  • Der Zugriff Unbefugter auf die Einheiten ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
  • Die Zusammenlagerung mit explosionsgefährlichen, brandfördernden und entzündlichen Materialien ist verboten.
  • Es müssen Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge