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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.1.7 Türen, Tore (Anhang 1.7)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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Türen und Tore sind wiederkehrend Schauplatz von Arbeitsunfällen. Das gilt insbesondere auch für kraftbetätigte Anlagen. Anhang 1.7 fasst die grundlegenden Schutzvorschriften zusammen. Hinsichtlich besonderer Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen verweist Anhang 1.7 Abs. 8 auf die nunmehr in Anhang 2.3 gesondert getroffene Regelung. Entsprechend sind die Regelungen zu Türen im Verlauf von Fluchtwegen im März 2022 auch aus der ASR A1.7 herausgenommen und in die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" überführt worden.

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 "Türen und Tore" konkretisiert die Anforderungen von Anhang 1.7 ArbStättV. In Abschn. 3 ASR A1.7 finden sich alle wichtigen Begriffsbestimmungen u. a. zur Unterscheidung von Türen und Toren, zu Fangvorrichtungen, Flügeln, Schließkanten und zu kraftbetätigten Türen und Toren.

Gemäß Anhang 1.7 Abs. 1 sind die Anforderungen an Lage, Anzahl, Abmessung und Ausführung der Türen und Tore grundsätzlich an Größe, Nutzungsart und vorgesehener Belegung der jeweiligen Räume zu orientieren. Ihre Anordnung muss gemäß Abschn. 4 ASR A1.7 eine sichere Bedienung erlauben und darf keine zusätzlichen Gefährdungen etwa durch die Nähe zu Treppen erzeugen. Verkehrswege dürfen durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden. Im Hinblick auf die Lage, Anzahl und Abmessungen müssen außerdem die Vorgaben für Fluchtwege in Anhang 2.3 und in dessen Konkretisierung durch Abschn. 7 ASR A2.3 berücksichtigt werden. Die konkreten Ausführungsanforderungen richten sich auch nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Nach Bauordnungsrecht ist insbesondere zu beurteilen, welche Materialien (z. B. feuerfeste Materialien) im Einzelfall einzusetzen sind. Weitere Vorgaben ergeben sich aus Abschn. 5 ASR A1.7. Danach dürfen insbesondere nur Türen und Tore ...

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