(1) Fahrzeuge müssen so eingerichtet sein, dass sie abgebremst und sicher zum Stillstand gebracht werden können. Mit der Betriebsbremse maschinell angetriebener, mehrspuriger Fahrzeuge muss zum Zeitpunkt der Ersten Inbetriebnahme des Fahrzeuges eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 45 % erreicht werden können. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt, ist abweichend von Satz 2 eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s² oder eine Abbremsung von mindestens 30% ausreichend. Nach der Ersten Inbetriebnahme genügt – ausgenommen bei Kraftomnibussen – abweichend von Satz 2 eine Abbremsung von 40 % bzw. abweichend von Satz 3 eine Abbremsung von 25 %. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch, wenn Anhängefahrzeuge mitgeführt werden.
Zu § 19 Abs. 1:
Die mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen, der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Fahrzeuges zurückgelegt wird.
b = mittlere Bremsverzögerung
v = Fahrgeschwindigkeit
s = Bremsweg
Die Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt durch die zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges, multipliziert mit 100.
| Abbremsung (%) = |
Summe der Bremskräfte am Radumfang |
× 100 |
| zulässige Gesamtgewichtskraft des Fahrzeuges |
Zur Durchführung von Bremsprüfungen siehe auch "Richtlinien für die Bremsprüfung von Kraftfahrzeugen" zu § 41 StVZO.
(2) Mehrspurige, mehrachsige und maschinell angetriebene Fahrzeuge müssen neben der Betriebsbremse eine Feststellbremse haben.
Zu § 19 Abs. 2:
Siehe auch § 41 StVZO.
(3) Krafträder müssen mit zwei voneinander unabhängigen Bremsanlagen ausgerüstet sein. Mit jeder Bremsanlage muss eine mittlere Verzögerung von mindestens ...