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DGUV Regel 114-615: Branche Güterkraftverkehr - Gütertra ... / 3.4.5 Be- und Entladen mit nicht fahrzeugeigenen Einrichtungen

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Nicht zum Fahrzeug gehörende Einrichtungen, wie z. B. Krane, Gabelstapler oder Mitgänger-Flurförderzeuge, unterstützen Ihre Fahrerinnen und Fahrer beim Be- und Entladen. Aber auch Ladebrücken, Überladebleche und der klassische Handhubwagen gehören zum Arbeitsalltag. Neben der Arbeitserleichterung können diese aber, z. B. bei falscher Anwendung oder mangelnder Wartung, zu Gefährdungen führen.

Abb. 78

Mitgänger-Flurförderzeug

Rechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
  • DGUV Vorschrift 67 und 68 "Flurförderzeuge"
  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
  • DGUV Regel 108-006 "Ladebrücken und fahrbare Rampen"
  • Technische Regeln für Betriebssicherheit: Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln (TRBS 2111 Teil 1)

 

Weitere Informationen
  • DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand"

 

Gefährdungen

Beim Be- und Entladen mit Kranen oder Flurförderzeugen, wie Handhubwagen, Elektroameise, Stapler, können z. B. folgende Gefährdungen auftreten:

Beim Be- und Entladen durch die Fahrerin bzw. den Fahrer:

  • Stürzen auf bzw. Abstürzen von der Hubladebühne, Ladebrücke oder -rampe beim Laden mit Flurförderzeugen
  • Getroffen oder gequetscht werden von umstürzenden Flurförderzeugen infolge falscher Beladung, überhöhter Geschwindigkeit oder Überlast

Beim Be- und Entladen durch Dritte:

  • Angefahren oder überfahren werden von Flurförderzeugen
  • Quetschen von Körperteilen beim Aufnehmen und Absetzen der Ladung
  • Getroffen werden von herabfallender oder pendelnder Ladung
  • Getroffen werden von um- oder herabstürzenden Hilfseinrichtungen, wie z. B. Ladeblechen
Maßnahmen

Was immer gilt:

Fahrzeuge sind gegen Wegrollen zu sichern, durch B...

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