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Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Fahrzeuge des Fachbereichs Verkehr und Landschaft der DGUV

Ausgabe: Mai 2023

Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin

Druck: MAXDORNPRESSE GmbH & Co. KG, Obertshausen

Bildnachweis: Abb. 1–3, 6, 8, 10-13: © HZWEIS/DGUV; Abb. 4, 5, 7, 9, 14, 15: © DGUV

Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p114006

Vorbemerkung

Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs sind häufig mit Liegeplätzen ausgerüstet, die es dem Fahrpersonal ermöglichen, die Pausen und Ruhezeiten in den Fahrzeugen zu verbringen. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung gibt es im Straßenverkehrsrecht keine Vorgaben zur Gestaltung von Liegeplätzen.

Der Unternehmer hat bei der Beschaffung bzw. Bereitstellung von Fahrzeugen darauf zu achten, dass diese auch für den Aufenthalt von Personen während Pausen- und Ruhezeiten geeignet sind. Diese sind zwar keine Arbeitszeiten, müssen aber in der Gefährdungsbeurteilung analog zum Aufenthalt in Pausen- und Bereitschaftsräumen von Arbeitsstätten berücksichtigt werden. Ergonomische und klimatische Bedingungen sowie Lärmeinwirkungen während Pausen- und Ruhezeiten beeinflussen den Erholungswert für die Fahrer und Fahrerinnen und damit die Sicherheit der anschließenden Weiterfahrt.

Diese DGUV Regel konkretisiert Inhalte aus der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge", beschreibt technische Spezifikationen und stellt die Erfahrungen der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger zusammen, die für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräumen von Kraftomnibussen zutreffend sind.

Die Anforderungen in dieser DGUV Regel schließen andere Schutzmaßnahmen nicht aus, wenn diese mindestens ebenso sicher sind und einen vergleichbaren Gesundheitsschutz gewährleisten.

Geltende Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht – insbesondere zum Aufenthalt auf Liegeplätzen in Fahrerhäusern, in Dachschlafkabinen und in Ruheräumen von Kraftomnibussen während der Fahrt – bleiben durch diese DGUV Regel unberührt. Dies gilt auch für Bau- und Ausrüstungsbestimmungen nach Straßenverkehrsrecht.

Zusätzlich sind die Vorgaben der Fahrzeug- und Dachschlafkabinenhersteller zu beachten.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel gilt für

  • Fahrerhäuser von Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen (Fahrzeugklassen N1, N2, N3)[1] mit Liegeplätzen im Innenraum,
  • Dachschlafkabinen von Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen (Fahrzeugklassen N1, N2, N3), die vom Innenraum der Fahrerhäuser getrennt angeordnet sind und
  • Ruheräume von Kraftomnibussen (Fahrzeugklassen M1, M2, M3).

Diese DGUV Regel gilt nicht für Liegeplätze in Wohnmobilen und wohnmobilähnlichen Aufbauten, z. B. Fahrzeuge mit an den Fahrerhäusern angebauten Wohneinheiten.

[1] Fahrzeugklassen siehe Anlage XXIX StVZO.

2 Begriffsbestimmungen

Liegeplätze im Sinne dieser DGUV Regel sind feste oder klappbare Liegen, die für Pausen oder Ruhezeiten genutzt werden können.

Fahrerhäuser mit Liegeplätzen im Sinne dieser DGUV Regel sind Innenräume von Fahrerhäusern, in denen sich eine oder mehrere feste oder klappbare Liegen hinter den Fahrer- und Beifahrersitzen befinden.

Zu den Liegeplätzen, die sich im Innenraum eines Fahrerhauses befinden, zählen auch solche Anbaukabinen, die an der Fahrerhausrückwand angebracht und vom Fahrerhausinnenraum aus zugänglich sind, z. B. bei Autotransportern.

Keine Liegeplätze im Sinne dieser DGUV Regel sind Sitze, bei denen durch Verstellen der Neigung von Rückenlehnen eine mehr oder weniger günstige Ruheposition erreicht werden kann, wie Liege- oder Schlafsitze.

Dachschlafkabinen im Sinne dieser DGUV Regel sind mit Liegeplätzen ausgestattete Räume bzw. Kabinen, die oberhalb des Fahrerhausdaches eines Fahrzeuges aufgesetzt sind oder Räume, die oberhalb der Fahrer- und Beifahrersitze angeordnet sind. Sie sind vom Innenraum des Fahrerhauses ganz oder teilweise abgetrennt. Dachschlafkabinen werden auch Dachkabinen oder Topsleeper genannt.

Ruheräume im Sinne dieser DGUV Regel sind mit Liegeplätzen ausgestattete Räume von Kraftomnibussen, meist Reisebussen, die vom Fahrgastraum abgetrennt sind. Diese Räume sind nur für die Benutzung durch das Fahrpersonal und nicht für Fahrgäste bestimmt.

3 Ausstattungsanforderungen an Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

3.1 Grundsätzliche Anforderungen

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Liegeplätze gewährleisten einen sicheren Aufenthalt. Darüber hinaus sollten sie

  • einen ausreichenden Bewegungsraum bieten sowie
  • leicht und sicher zu erreichen bzw. zu verlassen sein.

3.1.1 Oberflächen

Oberflächen von Liegeplätzen und deren Umgebung weisen folgende Kriterien auf:

  • Durch die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe, z. B. Verglasung, sind Verletzungen nicht zu erwarten und bei Unfällen bleiben das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst geri...

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