H2O2

Abmischungen konzentrierter Wasserstoffperoxid-Lösungen (H2O2) mit flüssigen oder festen löslichen organischen Stoffen können innerhalb bestimmter Mengenverhältnisse explosionsfähige Eigenschaften besitzen und unter Umständen schon durch geringe mechanische oder thermische Beanspruchung zur Explosion gebracht werden.

Wässrige Lösungen bis etwa 90 Gew.-% H2O2 sind nicht explosionsfähig.

Wasserstoffperoxiddämpfe können unter Normaldruck bei Erreichen einer Konzentration von ca. 40 Gew.-% in der Dampfphase explodieren.

Explosionsgefahr

→ Wasserstoffperoxid niemals mit anderen Stoffen mischen, wenn die möglichen Reaktionen nicht genau bekannt sind; Auskunft können die Herstellerfirmen geben

→ Unbekannte Mischungen ggf. im kleinen Maßstab testen

→ Wasserstoffperoxid stets in soweit verdünnter Form verwenden, wie es die Verfahrensbedingungen zulassen

→ Wasserstoffperoxid einem Ansatz möglichst zuletzt und in kleinen Portionen, die sich sofort umsetzen, zugeben; für intensive Durchmischung sorgen

→ Wässrige Lösungen mit einem Gehalt von ≥ 74 Gew.-% Wasserstoffperoxid nicht über 100 °C erhitzen

→ Siehe auch Abschnitt 6.1 und Merkblatt M 009

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV B 1

Organische Peroxide

Organische Peroxide werden als Oxidations- bzw. Desinfektionsmittel eingesetzt. Alle organischen Peroxide sind brandfördernd, einige aber auch zusätzlich explosionsgefährlich (z. B. konzentrierte Peressigsäure)

Explosionsgefahr

→ Gefahrgruppe gemäß § 3 BGV B 4 ermitteln

→ Prüfen, ob ungefährlichere Stoffe eingesetzt werden können

→ Lagermengen möglichst gering halten

→ Höchstzulässige Lagertemperatur und -dauer beachten

→ Ausreichende Druckentlastungsflächen bei Lagertanks vorsehen

→ Zusammenlagerungsverbote beachten

→ Beim Umgang mit organischen Peroxiden Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 5 BGV B 4 einhalten (gilt nicht für Gruppe OP IV)

→ Verunreinigungen vermeiden, entnommene Teilmengen nicht mehr in Originalgebinde zurückgeben

→ Ausreichende Druckentlastungsflächen bei Lagertanks vorsehen

→ Siehe auch Abschnitt 6.1 und Merkblatt M 001

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV B 4; SprengG; 2. SprengV

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