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DGUV Regel 105-049: Feuerwehren - Regel zur Konkretisier ... / 4.1 Verhalten im Feuerwehrdienst

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§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst

(1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Dabei müssen insbesondere bei Einsätzen und Übungen sich ändernde Bedingungen berücksichtigt werden. Im Einzelfall kann bei Einsätzen unter Beachtung des Eigenschutzes zur Rettung von Personen aus Lebensgefahr von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Einem sicheren Tätigwerden dient z. B., wenn

  • die körperlichen und fachlichen Fähigkeiten der Feuerwehrangehörigen den Anforderungen bei Ausbildung, Übung und Einsatz entsprechen,
  • bei der Benutzung von Schutzausrüstung eine Überbeanspruchung der Benutzerin bzw. des Benutzers vermieden wird,
  • Maßnahmen am Einsatzort den feuerwehrtaktischen Regeln entsprechen,
  • bei der Einschätzung der zu treffenden Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwägung auch die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen geprüft wird,
  • Ausbildung, Übungen, Vorführungen, Veranstaltungen und Dienstsport in der Feuerwehr so organisiert und gestaltet werden, dass Gefährdungen für die Feuerwehrangehörigen vermieden werden,
  • Verbrennungsmotoren so betrieben werden, dass Feuerwehrangehörige nicht durch Abgase gefährdet werden,
  • schwere Geräte von mindestens so vielen Personen getragen werden, dass eine Überbeanspruchung der einzelnen Person vermieden wird.

Auch soweit von den Bestimmungen in Unfallverhütungsvorschriften im Einzelfall abgewichen werden kann, z. B. wenn sich eine Person in akuter Lebensgefahr befindet und ohne die Abweichung das Einsatzziel voraussichtlich nicht erreicht werden kann, gilt: Eigenschutz geht vor Fremdschutz.

 

§ 15 Verhalten im Feuerwehrdienst

(2) Kontaminationen der Feuerwehrangehörigen sind durch geeignete Schutzmaßnahmen zu vermeiden.

Bei Auswahl und Han...

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