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Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel erläutert § 29 der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie Abschnitt 4.2.7 der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) hinsichtlich der Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (PSA).

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen basieren auf einer Gefährdungsbeurteilung aller am Rettungsdienst Beteiligten und konkretisieren den Sicherheitsmaßstab der Anforderungen an persönliche Schutzausrüstung. Sie dienen dem Verantwortlichen zur richtigen Auswahl von geeigneter PSA.

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen",

Fachbereich "Feuerwehren, Hilfeleistungen, Brandschutz" der DGUV.

Ausgabe: Mai 2016

DGUV Regel 105-003 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin und den Unternehmer und soll Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) geben sowie Wege aufweisen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Die in dieser DGUV Regel enthaltenen Empfehlungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EU-Mitgliedstaaten und der Türkei ihren Niederschlag gefunden haben können.

Sie findet Anwendung auf die Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen in Unternehmen, die Rettungsdienst, d. h. Notfallrettung und Krankentransport, ausführen. Sie gibt Auskunft über technische Einzelheiten und Einsatzbereiche verschiedener PSA.

Nicht behandelt werden spezielle PSA, die im Bereich der

  • Bergrettung,
  • Wasserrettung,
  • Schiffsrettung,
  • Luftrettung,
  • Rettung bei Unfällen mit Gefahrstoffen
  • oder bei der technischen Hilfeleistung/Rettung

Anwendung finden.

2 Pflichten

2.1 Grundsatz

Gefährdungen müssen primär durch technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschaltet werden. Soweit dies nicht möglich ist, müssen Versicherte zusätzlich durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen geschützt werden (§ 3 DGUV Vorschrift 1).

2.2 Verantwortung

Die Unternehmerin und der Unternehmer haben den Versicherten persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen (§ 29 DGUV Vorschrift 1, TRBA 250, Abschnitt 4.2.6). Sie bzw. er hat die Versicherten über den Einsatz der PSA zu unterweisen.

PSA müssen den versicherten Personen individuell passen. Sie sollten daher grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt sein. Erfordern die Umstände eine Benutzung der PSA durch verschiedene versicherte Personen, haben die Unternehmerin und der Unternehmer zu unterbinden, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme auftreten.

Die Unternehmerin und der Unternehmer müssen dafür sorgen, dass die PSA jederzeit bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Versicherten sind verpflichtet, die ihnen zur Verfügung gestellten PSA zu benutzen (§ 30 DGUV Vorschrift 1, § 15 ArbSchG).

2.3 Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und dem Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen hat die Unternehmerin und der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 3 DGUV Vorschrift 1), die insbesondere beinhaltet:

  • Art und Umfang der Risiken am Einsatzort,
  • Arbeitsbedingungen und
  • persönliche Konstitution des Trägers.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Auswahl der zu benutzenden persönlichen Schutzausrüstung. Bei der Auswahl der PSA sind der Stand

  • der Technik,
  • der Arbeitsmedizin und Hygiene
  • sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich PSA auszuwählen is...

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