Bei Arbeiten in Baugruben und Gräben besteht das Risiko, dass Personen verschüttet werden. Wenn mobile Baumaschinen und LKW zu dicht an Böschungskanten fahren, können sie in die Baugrube oder den Graben stürzen. Fachgerecht geböschte Baugruben und Gräben berücksichtigen die vorhandene Bodenart und weitere vorhandene Einflüsse auf die Standsicherheit und gewährleisten sicheres Arbeiten.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 105

Schutzstreifen am Baugruben/Grabenrand

Rechtliche Grundlagen

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 201-057 "Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten"
  • DIN 4124 "Baugruben und Gräben- Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten"
  • DIN EN 1610 "Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen"
  • DIN 4123 "Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude"
  • DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau"
  • DIN EN 1997-1 "Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik - Teil 1: Allgemeine Regeln"
  • EAB- Empfehlungen des Arbeitskreises Baugruben

 

Gefährdungen

Bei Arbeiten in und an geböschten Baugruben und Gräben bestehen u. a. Gefährdungen durch:

  • Verschüttung durch abrutschende oder herabfallende Erd- oder Felsmassen
  • Absturz von Personen
  • Stolpern, Rutschen, Stürzen
  • Getroffen werden von herabfallenden oder kippenden Teilen
  • Hineinstürzen von Maschinen und Fahrzeugen
  • Einsturz von Bauwerken und anderen baulichen Anlagen
  • Zwangshaltungen in engen Arbeitsräumen
Maßnahmen

Sicherung gegen Abrutschen oder Herabfallen von Erd- oder Felsmassen

Sorgen Sie dafür, dass die Wände von Baugruben oder Gräben so abgeböscht sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Berücksichtigen Sie hierbei alle Faktoren welche die Standsicherheit der Böschung beeinflussen können.

Auf die Standsicherheit von Erd- und Felswänden wirken sich z. B. folgende Gegebenheiten und Einflüsse aus:

  • Vorhandene bauliche Anlagen aller Art
  • Belastungen durch Baugeräte
  • Störungen des Bodengefüges
  • Die Geländeneigung
  • Witterungseinflüsse
  • Zur Sohle hin einfallende Schichtungen
  • Zufluss von Schichtenwasser
  • Verfüllungen und Aufschüttungen
  • Starke Erschütterungen, z. B. aus dem Verkehr
  • Klüfte im Fels

Standsicherheitsnachweis

Der Standsicherheitsnachweis muss rechnerischen erbracht werden. Abweichend hiervon enthält die DIN 4124 für einfache Fälle Bemessungsregeln z. B. zu Böschungswinkeln, bei deren Beachtung der rechnerische Standsicherheitsnachweis entfallen kann.

Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind:

  • Beidseitig lastfreie Streifen, b ≥ 0,60 m
  • Einhaltung der Vorgaben für die Neigung des anschließenden Geländes und für den neben den Schutzstreifen aufgehäuften Boden
  • Stapellasten ≤ 10 KN/m² neben den Schutzstreifen

Weiterhin ist eine Beurteilung der Bodenverhältnisse erforderlich, bei der festgestellt werden muss, ob es sich um

  • nicht bindigen Boden,
  • weichen bindigen Boden,
  • mindestens steifen bindigen Boden oder
  • Fels

handelt.

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Abb. 106

Zulässige Böschungswinkel - bis zu einer Tiefe von 1,25 m können bei standfestem Boden senkrechte Grabenwände hergestellt werden

In Abhängigkeit der ermittelten Bodenarten ergeben sich die zulässigen Böschungswinkel. Bis zu einer Tiefe von 5,0 m sind je nach Bodenart folgende Böschungswinkel einzuhalten:

In mindestens steifen bindigen Böden können bis zu einer Tiefe von 1,75 m Grabenwände teilgeböscht hergestellt werden.

Die Standsicherheit einer Böschung müssen Sie jedoch immer dann nachweisen, wenn z. B.

  • die Böschungswinkel überschritten werden,
  • die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt werden,
  • die Böschung höher als 5 m ist,
  • die Standsicherheit baulicher Anlagen gefährdet ist
  • Fahrzeuge und Baugeräte die in der DIN 4124 angegebenen Abstände zur Böschungskante nicht einhalten.

Achten Sie als Unternehmerin oder Unternehmer während der gesamte Bauzeit darauf, dass bei der Sicherung von Baugruben und Gräben durch Böschungen folgendes umzusetzen ist:

  • Erd- und Felswände dürfen nicht unterhöhlt werden.
  • Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.
  • Beim Bodenaushub sind insbesondere freigelegte Findlinge, Bauwerksreste, Bordsteine oder Pflastersteine, die abrutschen oder abstürzen können, unverzüglich zu beseitigen.
  • Böschungen sind regelmäßig auf lose Steine und Massen zu überprüfen.
  • Kann die Standsicherheit der Böschung durch Frost oder Trockenheit gefährdet werden, ist die Böschung gegen diese Einflüsse zu sichern oder der Böschungswinkel ist zu verringern.
  • Der Zulauf großer Mengen von Oberflächenwasser über die Böschungskante ist zu verhindern.
  • Beim Bodenaushub im Bereich benachbarter Gebäude oder anderer baulicher Anlagen sind die Regelungen der DIN 4123 zu beachten.

Geböschte Baugruben und Gräben sowie deren Böschungskanten dürfen erst betreten werden, wenn die Standsicherheit der Wände sichergestellt ist.

Schu...

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