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DGUV Regel 101-021: Schornsteinfegerarbeiten / 3.1 Kopfschutz

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3.1.1

Beim Betreten von Baustellen, bei Arbeiten in Kesseln, engen Räumen usw. kann durch Anstoßen oder herabfallende Gegenstände die Gefahr von Kopfverletzungen bestehen; deshalb ist bei derartigen Tätigkeiten Kopfschutz zu tragen.

3.1.2

Bei der Gefährdungsermittlung sind die folgenden Möglichkeiten, durch die Kopfverletzungen auftreten können, zu berücksichtigen:

  • Anstoßen an Gegenstände
  • Pendelnde, herabfallende, umfallende, heranfliegende Gegenstände

Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die diese Gefährdungen beinhalten, sind Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 genügen, geeignet.

Für Schornsteinfegerarbeiten wird ein Vier-Punkt-Kinnriemen empfohlen.

3.1.3

Gemäß DIN EN 397 sind Schutzhelme gekennzeichnet durch eingeprägte oder eingegossene Informationen über

  • die angewendete Norm DIN EN 397,
  • Name oder Zeichen des Herstellers,
  • Jahr und Quartal der Herstellung,
  • Helmtyp (Bezeichnung des Herstellers),
  • Größe oder Größenbereich (Kopfumfang in cm),
  • Material der Helmschale (Kurzzeichen) und
  • CE-Kennzeichnung.

Wenn der Kopf bei Tätigkeiten ausschließlich gegen Anstoßen an harte und auch spitze Gegenstände geschützt werden muss, ist die Benutzung einer Industrie-Anstoßkappe nach DIN EN 812:2012-04 zweckmäßig. Diese dürfen aber auf keinen Fall als Ersatz für einen Industrieschutzhelm verwendet werden.

Weitere Hinweise für Schutzhelme enthält die DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz".

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