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DGUV Regel 100-500: Betreiben von Arbeitsmitteln / Kapitel 2.36 Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern

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[Vorspann]

[Inhalte aus bisheriger VBG 87 und GUV-V D15 (GUV 3.9)]

Ausgabe März 2017

1 Anwendungsbereich

1.1

Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar (2,5 MPa) und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10000 (bar x l/min) erreicht oder übersteigt.

Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum

  • Reinigen, z.B. Behälter-Reinigungsanlagen, Heißwasser-Hochdruckreiniger, Hochdruckreiniger mit Dampfstufe, Dampfreiniger, Selbstbedienungs- Hochdruckreiniger, Kanal-Reinigungsanlagen, unbeheizte Hochdruckreiniger, Rohrbündel-Reinigungsanlagen, Schiffswand-Reinigungsanlagen, Sprühextraktionsmaschinen,
  • staub- und funkenarmen Entrosten bzw. Oberflächenbehandeln, z.B. Wasserstrahlgeräte,
  • Zerteilen (Schneiden) von Stoffen, z.B. Wasserstrahlschneidanlagen,
  • Beschichten von Oberflächen, z.B. Airless-, Airmix-Farbspritzgeräte, Zweikomponenten-Beschichtungsgeräte,
  • Ausbringen von Desinfektions-, Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Betontrenn- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, z.B. Drucksprühgeräte.

1.2

Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar (2,5 MPa) und einem Druckförderprodukt unter 10000 (bar x l/min), wenn Gefahrstoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C zur Anwendung gelangen sollen.

Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 4 Gefahrstoffverordnung, z.B. leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen.

1.3

Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Arbeiten mit Strahleinrichtungen, -maschinen, -anlagen und in Strahlräumen zum Strahlen von Gegenständen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch...

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