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DGUV Information 240-250: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (bisher BGI/GUV-I 504-25) [zurückgezogen]

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[Vorspann]

Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Vorbemerkung

Die Untersuchungsanlässe für arbeitsmedizinische Untersuchungen können sich aus den Maßnahmen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) sowie den in Abschnitt 3 dieser Handlungsanleitung aufgeführten Anlässen ergeben. Diese Handlungsanleitung gibt die entsprechenden rechtlichen Vorgaben wieder und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.

1 Rechtsvorschriften

Gemäß § 3 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 hat der Unternehmer durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu ermitteln, welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1 erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 2 BGV/GUV-V A1 darf der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nach § 7 ArbSchG ist er verpflichtet, u.a. die gesundheitliche Eignung der Versicherten vor einer Übertragung von Aufgaben festzustellen.

Soweit Rechtsvorschriften Vorgaben hinsichtlich der Untersuchung auf gesundheitliche Eignung enthalten (siehe auch Abschnitt 5), sind sie vorrangig zu beachten.

2 Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:

Untersuchungsarten, Fristen

Erstuntersuchung Vor Aufnahme einer Tätigkeit
Nachuntersuchungen
  • • Bis zum vollendeten 40. Lebensjahr nach 36 bis 60 Monaten[1]
  • ab dem vollendeten 40. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr nach 24 bis 36 Monaten [2]
  • ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nach 12 bis 24 Monaten[3]
Vorzeitige Nachuntersuchungen
  • Nach längerer Arb...

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