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Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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Sachgebiet Intralogistik und Handel

des Fachbereichs Handel und Logistik der DGUV

DGUV Information 208-043

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p208043

Bildnachweis

Abb. Titelfoto, Abb. 1-4, 6-19: © Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW);

Abb. 5: © Tjerk Bregmann

1. Rechtliche Grundlagen

Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden.

Die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert. Soweit noch keine derartigen Normen vorliegen, kann weiterhin die Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (DGUV Regel 108-007, ehemals BGR 234) angewendet werden; dies betrifft zurzeit die Beschaffenheit nicht kraftbetriebener Regale und Schränke mit Ausnahme von Palettenregalen, die "europäisch" geregelt sind.

Die wichtigsten europäischen Normen bzgl. der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen sind die DIN EN 15 095 "Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte - Sicherheitsanforderungen" sowie die DIN EN 15 512 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Verstellbare Palettenregale - Grundlagen der statischen Bemessung". Hinsichtlich des Betriebes und der Prüfung von Regalen ist es die DIN EN 15 635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen". Die DIN EN 15 620 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - verstellbare Palettenregale - Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume" und die DIN EN 15 629 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl - Spezifikation von Lagereinrichtungen" geben eine Hilfestellung bei der Planung und Beschaffung eines Regalsystems.

Abb. 1 Palettenregal

Abb. 2 Verfahrbares Kragarmregal

In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In Absatz 1 geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person, die grundsätzlich nach jeder Montage durchzuführen ist. Hier steht insbesondere die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund. Absatz 2 regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Darin heißt es:

"Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen."

Abb. 3 Einfahrregal

Abb. 4 Verfahrbares Fachbodenregal

Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine oder ihre Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen. Die DIN EN 15 635 gibt eine Mindestprüffrist von einem Jahr vor. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) wird ein Jahr als bewährte Prüffrist angegeben.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 5 Einschubregal

Dies gilt grundsätzlich für alle Regale (zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale). Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, so dass auf regelmäßige Prüfungen nach § 14 Abs. 2 BetrSichV verzichtet werden kann.

Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden.

Die Prüfung von Regalen ist ein wesentlicher Bestandteil der DIN EN 15 635, worauf nachfolgend näher eingegangen wird.

2 Anforderungen aus der DIN EN 15 635

Die Norm weist besonders eindringlich darauf hin, dass Lagereinrichtungen nur für eine sorgfältige Benutzung ausgelegt sind. Es dürfen keine zusätzlichen Kräfte beim Absetzen oder Aufnehmen der Ladeeinheiten auftreten, z. B. durch zu schnelles Absetzen...

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