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DGUV Information 208-022: Türen und Tore / [Vorspann]

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(1) Für den sicheren Betrieb von Toren müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen für die Endstellung vorhanden sein, die Beschäftigte gegen unbeabsichtigtes Schließen der Tore (z. B. Zuschlagen durch Windeinwirkung) schützen.

Der oder die Flügel von Toren dürfen sich nicht ungewollt bewegen. Dies gilt sowohl für hand- als auch für kraftbetätigte Tore. Die ASR A1.7 fordert dies nicht für Türen, jedoch resultieren sicherheitstechnische Anforderungen aus Normen, beispielsweise der DIN EN 16005.

Ungewollte Bewegungen des Flügels von Türen und Toren sind vermieden, wenn

  • jeder Flügel in Offenendstellung mit selbsttätigen Feststellern ausgerüstet ist
  • der Antrieb in den Endstellungen sicher abgeschaltet wird und sicher in dieser Position verharrt (beispielsweise durch eine Bremse oder ausreichende Getriebeselbsthemmung)
  • der/die Flügel nach Abschalten der Kraftbetätigung unmittelbar zum Stillstand kommt/kommen
  • der Flügel bei Handbetätigung entweder während der gesamten Schließbewegung geführt wird oder nach dem Loslassen unmittelbar zum Stillstand kommt
  • eine Betätigung des Hauptschalters oder eine Unterbrechung der Steckvorrichtung das Wiederanlaufen, z. B. bei Instandhaltungsmaßnahmen, ausschließt.

(2) Schiebetüren und -tore dürfen nur betrieben werden, wenn ein Pendeln der Flügel quer zur Bewegungsrichtung der Türen und Tore ausgeschlossen ist.

Pendeln kann beispielsweise durch Wind bewirkt werden. Es ist sowohl während der Bewegung als auch im Stillstand konstruktiv zu verhindern. Dies wird beispielsweise durch geeignete Führungen an der Ober- und Unterseite des Flügels erreicht.

(3) Senkrecht bewegte Torflügel sind durch Gegengewichte oder andere technische Einrichtungen (z. B. Antriebe, Federn) so auszugleichen, dass sie sich nicht unbeabsichtigt schließen. Bei der Verwendung v...

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