Zugangsbeschränkungen

Generell sollte der Zugang auf Dächer so beschränkt sein, dass nur zuständige Personen in Erfüllung bestimmter Aufgaben Zutritt nehmen können. Türen zu Dachausgängen sollten verschlossen sein, außenliegende Treppen oder Leitern umzäunt oder mit einer Aufstiegssperre versehen sein. An Zugängen auf Dächer sollte auf Zutrittsverbote für Unbefugte und auf Gefahren hingewiesen werden.

Schriftliche Arbeitsanweisung

Für anfallende Dacharbeiten sollte eine schriftliche Arbeits-/Betriebsanweisung vorliegen, die genau die durchzuführenden Arbeiten, befugte bzw. beauftragte Personen, die zu berücksichtigenden Maßnahmen bzw. zu verwendende Schutzeinrichtungen usw. erfasst.

Geeignete Zugänge

Dächer können über Treppen, Leitern, Steigleitern oder Steigeisengänge erreichbar sein. Wie der Zugang zu gestalten ist, ist von folgenden Faktoren abhängig und entsprechend zu entscheiden:

  • Häufigkeit der anfallenden Arbeiten,
  • benötigte Werkzeuge und Materialien,
  • bauliche Gegebenheiten (vor allem Höhe des Gebäudes),
  • Personenkreis, der Zugang zum Dach haben muss.

Zur Gestaltung von Zugängen, insbesondere Steigleitern und Steigeisengängen siehe ASR A1.8 "Verkehrswege" sowie ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".

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