Dekoration, Ausstattung

Besonders in allen notwendigen Fluren und Treppenräumen dürfen grundsätzlich keine Brandlasten durch Sitzecken, Weihnachtsbäume, Pflanzen und andere größere Dekorationen oder Ausstattungen eingebracht werden. Den Nutzern eines Gebäudes, die auch und gerade in einer Pflegeeinrichtung ein Interesse an einer einladenden Atmosphäre haben, ist das oft nicht klar, sodass es hier ständiger Aufklärungsarbeit und Kontrolle bedarf. Möglich ist die Ausstattung mit Mobiliar aus nicht brennbarem Material, wobei sichergestellt sein muss, dass der Rettungsweg in keinen Fall eingeengt wird. In besonderen Fällen kommt auch die flammhemmende Behandlung von Ausstattungsteilen infrage, wobei dabei die Frage der sachgerechten Anwendung der Präparate und der Alterung/Abnutzung geklärt werden muss.

 
Achtung

Umgang mit Kerzen

Wegen des hohen Brandrisikos sind "echte" Kerzen in Pflegeeinrichtungen meist verboten. Allerdings gibt es gerade dort Situationen, wo Kerzen eine hohe Bedeutung zukommt, z. B. im Rahmen von geistlichen Handlungen. In solchen Fällen ist es besser, in der Brandschutzordnung klar definierte Ausnahmen von pauschalen Verboten festzulegen, als hinzunehmen, dass Kerzenverbote regelmäßig umgangen werden. Ausnahmen können sich beziehen auf die Anwesenheit von bestimmten Aufsichtspersonen, auf eine Kapelle oder einen Andachtsraum und/oder auf Anlässe wie Aussegnungen Verstorbener.

Elektrische Anlagen und Geräte

Fehler und Probleme an elektrischen Anlagen und Geräten spielen eine verhältnismäßig große Rolle bei der Brandentstehung (Abb. 3). Deshalb muss in Pflegeeinrichtungen besonders darauf geachtet werden, dass Anlagen und Geräte ordnungsgemäß erstellt bzw. betrieben werden, d. h. vor allem entsprechend den geltenden DIN-VDE-Bestimmungen, die für medizinisch genutzte Räume und Bereiche z. T. besondere Vorgaben machen.

Abb. 3: Kritische Situation in einer Stationsküche im Krankenhaus

 
Wichtig

Prüfungen elektrischer Anlagen und Geräte nach DGUV-V 3 bzw. DIN-VDE 0701/0702

Die wiederkehrenden Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sind einerseits in Pflegeeinrichtungen wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses ernst zu nehmen. Andererseits stellen genau diese Prüfungen die Betreiber von Pflegeeinrichtungen vor ganz erhebliche organisatorische Probleme und bedeuten einen hohen finanziellen Aufwand. Es gilt daher, ein auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmtes Konzept zu entwickeln, das die fortlaufende Durchführung der Prüfungen sicherstellt und organisatorisch und finanziell realistisch ist. Besonders zu regeln sind u. a. Punkte wie der Umgang mit privaten Elektrogeräten (besonders in Pflege- und Wohneinrichtungen) oder die Prüfung von FI-Schaltern, die in Pflegeeinrichtungen mit Rund-um-die-Uhr-Betrieb schwierig ist.

Dabei ist es sicher besser, wenn kontinuierlich geprüft wird und dabei ggf. Fristen nicht zu eng ausgelegt werden, als wenn einmal alles geprüft wird und dann aber eine lange Zeit verstreicht, weil der enorme Aufwand gescheut wird.

Unterstützend wirkt, wenn der Brandschutzbeauftragte bei seinen Begehungen ebenfalls den Zustand elektrischer Geräte, soweit erkennbar, mit einbezieht, weil viele Risiken schon bei einer Sichtprüfung erkennbar sind.

In größeren Pflegeeinrichtungen sind i. d. R. Sicherheitsstromversorgungen baurechtlich vorgeschrieben, die bei Ausfall der Allgemeinversorgung den Betrieb der Einrichtung auf einem angebrachten Niveau sicherstellen. Dabei wird je nach Art und Größe der Einrichtung festgelegt, welche Geräte und Anlagen bei Stromausfall weiter zu betreiben sein müssen und wie lange. In kleineren Einrichtungen können dazu Batterieanlagen eingesetzt werden. Ab einer gewissen Betriebsgröße, die in Krankenhäusern i. d. R. erreicht wird, ist dazu ein meist dieselbetriebenes Notstromaggregat erforderlich.

Weitere spezielle Brandschutzvorgaben gelten in Pflegeeinrichtungen für

  • Lüftungsanlagen: wegen der Gefahr der Rauchweiterleitung im Brandfall;
  • Aufzugsanlagen: müssen u. a. über eine Brandfallsteuerung verfügen, die dafür sorgt, dass bei Auslösen der Brandmeldeanlage Aufzugskabinen automatisch ins Erdgeschoss fahren und dort verbleiben;
  • Lager brennbarer Flüssigkeiten und Gase: betrifft in Pflegeeinrichtungen v. a. alkoholische Lösemittel, Druckgaspackungen und Gasflaschen; Lagerung muss der TRGS 510 "Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern" entsprechen;
  • Abfalllagerung: Abfall sollte nach VdS 2226 möglichst nicht über Nacht in Pflegebereichen, sondern nur in dafür geeigneten Räumen gelagert werden. Auch für die Lagerung von brennbaren Abfällen im Freien gibt es bestimmte Vorgaben.
 
Achtung

Sichere Abfallbehälter

Nach VdS 2226 sollten in Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nicht brennbare Abfallbehälter mit selbstschließenden Deckeln verwendet werden, also keine Kunststoffbehälter.

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