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Bildschirmarbeitsplatz / 3.1 Gefährdungsbeurteilung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist wie für jeden anderen Arbeitsplatz erforderlich. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Oft sind Bildschirmarbeitsplätze eines Bereiches gleichartig gestaltet und können dann zusammengefasst beurteilt werden.
  • Daneben ist aber zu berücksichtigen, dass die individuelle Anpassung des Bildschirmarbeitsplatzes, vor allem die richtige Einstellung des Mobiliars, sehr wesentlich ist, um Belastungen zu minimieren und sicherzustellen, dass die Investitionen in ergonomisches Mobiliar sich tatsächlich auch auszahlen. Das kann, muss aber nicht im Rahmen einer Einzelplatzgefährdungsbeurteilung erfolgen, sondern ist z. B. auch durch geeignete Schulungs- bzw. Unterweisungsmaßnahmen oder eine Ergonomieberatung am Arbeitsplatz möglich (vgl. Kap. 3.2).

Die Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeitsplätze muss auch die psychischen Belastungen umfassen, die sich einerseits aus einer ungeeigneten Arbeitsumgebung ergeben können (vgl. Kap. 2.1.3.), andererseits aus der Bildschirmarbeit selbst, wenn sie z. B. regelmäßig unter großem Zeit- oder Anforderungsdruck erledigt werden muss oder Arbeitsmittel bzw. Software ungeeignet sind.

 
Hinweis

Pausenregelungen am Bildschirmarbeitsplatz

Nach Abschn. 5.3 ASR A6 soll die Tätigkeit an Bildschirmgeräten "regelmäßig durch andere, nicht bildschirmbezogene Tätigkeiten unterbrochen werden, um eine einseitige physische und psychische Belastung und einseitige Belastung bei der Seharbeit zu vermeiden."

Solche abwechselnden Tätigkeiten können zum Beispiel persönliche Gespräche oder Telefongespräche, Dokumentenablage, Gänge zum Kopierer usw. sein. Nur, wenn solche Tätigkeitswechsel tatsächlich nicht ausreichend häufig vorkommen, sind regelmäßige kurze Erholungszeiten in der Größenordnung von 5 min pro Stunde zu ermöglichen. Das wü...

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