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Ausbildung von Gabelstaplerfahrern / 2 Wer darf Gabelstapler fahren?

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Die DGUV-G 308-001 findet Anwendung auf die Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand. Sie ist vorrangig für die Ausbildung von Gabelstaplerfahrern konzipiert, d. h. Flurförderzeuge mit einem Hubgerüst. Für andere Flurförderzeuge ohne Hubgerüst ist ebenfalls eine Ausbildung vonnöten, der Inhalt der Schulung sollte dem jeweiligen Fahrzeugtyp angepasst werden.

Personen, die ein mitgängergeführtes Flurförderzeug ("Ameise") bedienen, müssen nicht ausgebildet werden. Hier reicht eine Unterweisung. Allerdings fordert die TRBS 1116, dass Führer von mitgängergeführten Flurförderzeugen beauftragt werden müssen. Dies ist neu; bislang galt die (schriftliche) Beauftragung nur für Fahrer, die auf dem Flurförderzeug sitzen oder stehen.

Vor der Beauftragung hat sich der Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass Beschäftigte über die nötige Kompetenz verfügen. Dies sollten die Beschäftigten im Rahmen der praktischen Unterweisung nachweisen.

Mit dem selbstständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand darf der Unternehmer hingegen nur Personen beauftragen, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind.

    Im Rahmen der Berufsausbildung, z. B. zum Lagerfacharbeiter, dürfen Jugendliche unter 18 Jahren Flurförderzeuge nur steuern, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt. Der Aufsichtführende und die Dauer der Ausbildung – i. d. R. nicht mehr als 3 Monate – sollten schriftlich festgelegt werden.

  2. für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind.

    Neben der körperlichen wird auch eine geistige und charakterliche Eignung verlangt. Die körperliche Eignung wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgelegt. Die geistige und charakterliche Eignung erfordert beispielsweise das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhä...

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