Zusammenfassung

 
Überblick

Auf Baustellen werden bauliche Anlagen neu erstellt, saniert, renoviert, ausgebaut, umgebaut, verbessert, ertüchtigt, abgebrochen, rückgebaut oder beseitigt.

Dementsprechend kommen viele verschiedene Technologien und Arbeitsverfahren, Maschinen und Geräte zum Einsatz, die geschultes Personal benötigen und i. d. R. durch spezialisierte Firmen realisiert werden. Den generalistischen Auftragnehmer, der viele Gewerke und Fertigkeiten mit eigenem Personal anbieten kann, gibt es immer weniger, die Spezialisierung nimmt zu.

Die Belegschaft der Baubetriebe und die Herkunft der Baubetriebe sind in den vergangenen Jahren, auch durch die zunehmende Freizügigkeit im Binnenmarkt, sehr heterogen geworden. Die Auflösung konservativer Beschäftigungsverhältnisse, Selbstständigkeit, Scheinselbstständigkeit sowie die Subvergabe von Bauleistungen führten zu Verhältnissen, die von außen und manchmal auch von innen kaum mehr zu durchschauen sind.

Für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen sind diese Merkmale eher nicht förderlich. Auch die Überwachung der Baustellen durch Länder und Berufsgenossenschaften, die der Durchsetzung der Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer dienen, wird erschwert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die EU-Baustellenrichtlinie hatte schon beim Inkrafttreten 1992 die Adressatenfrage im Blick. Anders als bei der im Arbeitsschutzrecht üblichen Zuweisung von Pflichten an die Arbeitgeber wurde durch die Baustellenrichtlinie dem Bauherrn als Veranlasser des Bauvorhabens Verantwortung zugewiesen. Damit sollte den Gegebenheiten auf Baustellen entsprochen werden, wonach es nicht genügt, dass die einzelnen Firmen zwar den sie betreffenden rechtlichen Pflichten nachkommen, die gegenseitige Beeinflussung und das abgestimmte Miteinander beim Zusammenarbeiten mehrerer Firmen aber dem Zufall überlassen bleibt. Diese Aufgabe soll also nicht zur hohen Herausforderung während der aktiven Bauausführung erwachsen, sondern schon in der Planungsphase ernsthaft thematisiert werden.

Die Baustellenrichtlinie setzt, vom Zeitstrahl einer Baumaßnahme aus betrachtet, bei der Planung, Ausschreibung und Vergabe an. Sie endet nicht mit der Fertigstellung und Übergabe, sondern bezieht auch die Betriebsphase mit ein.

Die Baustellenverordnung (BaustellV) bildet dieses Prinzip gut ab, indem sie die Aufgaben und Pflichten von der Planung der Ausführung bis hin zur Erstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage regelt.

Verantwortlich für die Umsetzung der BaustellV ist der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter. Aber nicht nur der Bauherr, auch die Arbeitgeber der ausführenden Firmen und selbst die auf der Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte müssen Pflichten nach der BaustellV erfüllen.

Die Bandbreite möglicher Bauwerke, die erstellt werden, der Arbeitsverfahren, die angewendet werden, der auftretenden Gefährdungsfaktoren, denen die verschiedenen Akteure, die auf der Baustelle tätig werden (Bauausführende, Bauherr, Architekten, Fachplaner, Bauüberwachung, Vermesser, Prüflabore, Logistiker, Lieferanten, Versorgungsunternehmen, Dienstleister, Aufsichtskräfte, Security u. v. m), ausgesetzt sind, verdeutlichen, dass es DEN Arbeitsschutz auf Baustellen eigentlich nicht gibt.

1 Gefährdungen auf Baustellen

Baustellen sind durch das Vorhandensein vieler verschiedener und gleichzeitig vorkommender Gefährdungsarten gekennzeichnet, die bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus gibt es durch das Nebeneinanderarbeiten und Übereinanderarbeiten verschiedener Gewerke und Firmen zwangsläufig Überschneidungen und Abstimmungsbedarfe.

Die Baustelle wandelt ständig ihr Gesicht, das Bauwerk nimmt mehr und mehr Gestalt an. Am Beginn der Baumaßnahme spielen Witterungseinflüsse noch eine größere Rolle, insbesondere wenn es um die Erstellung von Baugruben, Gräben, um die Grundwasserhaltung, um Bodensanierungsarbeiten oder diverse andere Tätigkeiten im Zuge der Herstellung der Fundamente geht. Im Laufe des Baufortschritts und aufgehenden Gebäudes finden die Arbeiten, ausgenommen Bauvorhaben des Tiefbaus, mehr und mehr überdacht und somit witterungsgeschützter statt.

Die Art der Gefährdungen (vgl. Tab. 1), gepaart mit wechselnden Arbeitssituationen und Arbeitsplätzen, die gegenseitige Beeinflussung der Tätigkeiten, die körperliche Schwere und psychische Beanspruchung durch Zeit- und Termindruck führen u. a. zu höheren Zahlen von Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen im Vergleich zu anderen Branchen.

 
Mechanische Gefährdungen z. B. durch Transport und Verwenden mobiler Arbeitsmittel, durch Teile mit gefährlichen Oberflächen, unkontrolliert bewegte Teile, durch Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Absturz
Elektrische Gefährdungen z. B. elektrischer Schlag, Störlichtbogen
Gefahrstoffe z. B. Stäube, Brand- und Explosionsgefährdungen, Gefährdungen durch Einatmen von Gefahrstoffen oder Hautkontakt mit Gefahrstoffen
Biostoffe z. B. Arbeiten in der Kanalisation, Bodensanierung,...

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