(1) An das Abwasser werden für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:

 

Qualifizierte Stichprobe oder

2-Stunden-Mischprobe

mg/l
Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) 15
Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (Nges) 20
Phosphor, gesamt 1,3
Kohlenwasserstoffe, gesamt 1,5
 

(2) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 sind in der wasserrechtlichen Zulassung Schadstofffrachten festzulegen, die sich aus den Werten multipliziert mit einem spezifischen Abwasseranfall von 0,5 m³ je Tonne Einsatzprodukt ergeben. Für die Schmierölherstellung ist ein spezifischer Abwasseranfall von 1,3 m³ je Tonne Einsatzprodukt zu Grunde zu legen.

 

(3) An der Einleitungsstelle in das Gewässer dürfen im Abwasser folgende Jahresmittelwerte nicht überschritten werden:

 

mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 25
Gesamter gebundener Stickstoff (TNb) 25
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80

Die Parameter nach Satz 1 sind nach Teil H Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c zu messen. Die Ergebnisse der Messungen stehen Ergebnissen staatlicher Überwachung gleich. § 6 Absatz 1 findet keine Anwendung.

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