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Absturzsicherung / 4 Umwehrung an Absturzkanten

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Absturzkanten sind durch Umwehrungen so zu gestalten, dass Beschäftigte nicht abstürzen können. Angewendet werden können:

  • Brüstung,
  • Geländer,
  • Schutzgitterelemente, geschlossene Bohlwände oder 3-teiliger Seitenschutz mit Schutznetzen.

Umwehrungen sind eine technische, direkt wirkende Maßnahme zur Absturzsicherung, d. h., sie lassen einen Absturz nicht zu. Umwehrungen sollen das Abstützen einer Person gewährleisten, die sich an ihnen anlehnt oder ihr Halt bieten, wenn sich eine Person beim Laufen an der Umwehrung mit den Händen festhält. Außerdem soll die Umwehrung eine Person abwehren, die gegen den Seitenschutz läuft oder fällt. Die Umwehrungen müssen mind. 1 m hoch sein. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 12 m, muss die Höhe der Umwehrung mind. 1,10 m betragen. Brüstungen sind geschlossene, i. d. R. massiv ausgeführte Absturzsicherungen (z. B. Wandscheiben bzw. im Fall der Fensterbrüstung Außenwände). Sie verhindern darüber hinaus auch ein Hindurchrutschen. Daher dürfen zwischen Boden und Oberkante keine horizontalen Bauteile vorhanden sein, die beim Versuch zu klettern als Auftritt verwendet werden können. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist. Werden Geländer als Umwehrung verwendet können nach arbeitsschutzfachlichen Gesichtspunkten 3 verschiedene Arten unterschieden werden:

  1. Geländer mit geschlossener Füllung.
  2. Geländer mit senkrechten Stäben (Füllstabgeländer (Abb. 1); max. lichter Abstand der Füllstäbe: 0,18 m, bei baulichen Anlagen, in denen mit dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, können geringere Abstände erforderlich sein; Sicherheitsmaß für den Kinderko...

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