Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen.

Die 1964 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 02.02.2021 verstorbenen Versicherten B. B.. Dieser war beruflich als Polier im Straßenbau bei der C. GmbH tätig.

Am 03.02.2021 übersandte der Arbeitgeber des Versicherten eine Unfallanzeige an die Beklagten. Der Versicherte sei mit einer Umbaumaßnahme eines D. -Logistikzentrums zu einem E. -Logistikzentrum betraut gewesen. Er habe sich mit dem Corona-Virus infiziert. Der Sohn des Versicherten habe mitgeteilt, dass nach den Angaben des Gesundheitsamtes und des Hausarztes des Versicherten eine Infizierung wohl am 12.01.2021 erfolgt sei. Der Kläger habe die Arbeit auf der Baustelle in der darauffolgenden Woche am 20.01.2021 eingestellt und sei mit seinen Kollegen nach Hause gefahren, weil er Corona-Symptome aufgewiesen habe. Sein Zustand habe sich verschlechtert, sodass er in Absprache mit dem Hausarzt am 25.01.2021 ins Krankenhaus eingeliefert worden sei, um intensivmedizinisch betreut zu werden. Der Versicherte sei dann im Krankenhaus in der Nacht auf den 02.02.2021 verstorben.

Aus einem Telefonvermerk seitens der Beklagten bei dem Personalsachbearbeiter des Arbeitgebers des Versicherten folgt, dass der Versicherte einer von drei Mitarbeitern gewesen sei, die im Rahmen des Hygienekonzepts des Arbeitgebers als festes Team zusammengearbeitet hätten. Sie hätten im Rahmen einer Montagearbeit die Woche auf der Baustelle und im Hotel verbracht und seien am Wochenende zusammen nach Hause gefahren. In dem Arbeitscontainer dürften sich immer nur zwei Personen aufhalten und nach 30 Minuten sei gelüftet worden. Der Mindestabstand sei eingehalten und der Mund-Nasen-Schutz sei getragen worden. Mahlzeiten seien nicht gemeinsam eingenommen worden. Der Versicherte habe wegen Corona-Symptomen am 20.01.2021 (Mittwoch) die Arbeit eingestellt. Vom Gesundheitsamt sei eine Testung durchgeführt worden. Neben dem Versicherten sei auch der Kollege F. positiv getestet worden. Soweit bekannt, sei auch die Ehefrau des Versicherten (die Klägerin) positiv auf Corona getestet worden.

Die Beklagte leitete weitere Ermittlungen ein. Der Präventionsdienst der Beklagten teilte telefonisch am 09.02.2021 mit, dass sich keine weiteren Coronafälle auf der Baustelle gezeigt hätten. Die Mitarbeiter der Firma C. seien die einzigen gewesen, die im Außenbereich gearbeitet hätten. In dem Gasthof, in dem die Mitarbeiter untergebracht gewesen seien, habe es ebenfalls keine Coronafälle gegeben.

Am 11.02.2021 teilte der Präventionsdienst der Beklagten mit, dass der Versicherte gegenüber dem Bauleiter am 19.01.2021 über Beschwerden aufgrund von Corona-Symptomen geklagt habe. Es sei vereinbart worden, dass die 500 km lange Rückreise erst am nächsten Tag habe stattfinden solle. An diesem Mittwoch, dem 20.01.2021, habe nur der Versicherte Symptome gehabt, die beiden anderen Kollegen nicht. Die Gruppe sei bereits am Sonntag zuvor angereist. Sie seien immer am Sonntag angereist und am Donnerstagnachmittag oder Freitag zurückgefahren.

Am 19.02.2021 erstattete der Präventionsdienst der Beklagten (Diplom-Ingenieur (FH) G.) einen Unfalluntersuchungsbericht. Die Firma C. GmbH habe Arbeiten für die Gestaltung des Außenbereichs durchgeführt. Der Versicherte sei als Polier auf der Baustelle tätig gewesen. Außerdem seien noch Herr H. F. und Herr I. J. als Mitarbeiter der Firma C. vor Ort gewesen. Die Firma C. sei unter anderem vom 11.01.2021 bis 20.01.2021 auf der Baustelle anwesend gewesen. Aufgrund der örtlichen Distanz des Betriebes und der Baustelle von ca. 580 km hätten die Arbeiter der Firma C. im Landgasthof K. in L. übernachtet. Üblicherweise sei die Kolonne sonntags angereist und je nachdem Donnerstagnachmittags oder Freitagmorgens wieder nach Hause gefahren. Nachdem bei dem Versicherten ein positives Testergebnis vorgelegen habe, seien auch die Kollegen getestet worden. Herr F. sei ebenfalls positiv getestet worden und habe einen milden Krankheitsverlauf gehabt. Bei dem Kollegen J. sei das Testergebnis negativ gewesen. Die Firma C. sei mit ihren Arbeiten im Außenbereich weitestgehend „isoliert“ von den anderen Firmen tätig geworden. Es habe eine eigene Sozialunterkunft in Form eines Containers für die Pausen gegeben. In den Sanitäreinrichtungen des Logistikzentrums, welche zweimal täglich gereinigt worden seien, wäre gegebenenfalls ein Kontakt zu einem der ca. 80 beschäftigten E. -Mitarbeitern möglich gewesen. Es gebe jedoch keine zeitliche Überschneidung zum fraglichen Zeitraum von dort positiv getesteten Personen. Auch auf der Baustelle selbst habe keine mögliche Infektionskette festgestellt werden können. Nach Aussage der Inhaberin des Landgasthofes K. habe es weder bei den Hotelbeschäftigten noch bei anderen Gästen ein Infektionsgeschehen gegeben.

Der Hausarzt des Klägers Dr. M. berichtete telefonisch gegenüber der Beklagten, dass die Klägerin und...

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