Sachverhalt Variante 1

Arbeitnehmer F möchte eine Workation im Warmen machen. Er möchte sich die Zeit gerne aufteilen und zuerst in Korsika wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche auf der Nachbarinsel Sardinien zu arbeiten und im Anschluss zwei Wochen Urlaub dort verbringen. F fragt sich nun, ob ein Länderwechsel in der EU während einer Workation wohl problemlos möglich ist, oder ob es sozialversicherungsrechtliche Hürden gibt.

Ergebnis

Es gelten die allgemeinen Entsenderegelungen. Da von Beginn an feststeht, dass der Arbeitnehmer zuerst in Frankreich und danach in Italien tätig sein wird, kann eine Entsendung bejaht werden. Der Urlaub stellt kein Hinderungsgrund dar. Da aber in zwei verschiedenen Ländern gearbeitet werden würde, braucht es 2 verschiedene A1-Bescheinigungen. Sofern die Voraussetzungen einer Entsendung für den Mobilarbeitszeitraum in Frankreich erfüllt sind, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften für F. Gleiches gilt auch für Italien.

 

Sachverhalt Variante 2

Arbeitnehmer F möchte eine Workation im Warmen machen. Zuerst würde er gerne in Korsika wohnen und arbeiten, um dann noch eine Woche Urlaub auf der Nachbarinsel Sardinien zu machen. F fragt sich nun, ob ein Länderwechsel in der EU wohl problemlos möglich ist, vor allem, wenn er in einem Land nur Urlaub macht und nicht auch arbeitet, oder ob es sozialversicherungsrechtliche Hürden gibt.

Ergebnis

Der Arbeitnehmer arbeitet in Frankreich. Mit dem Beginn des Urlaubs ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Entsendung beendet. Der Urlaub kann dennoch problemlos wahrgenommen werden. Eine A1-Bescheinigung wird nur für den Zeitraum bis zum Urlaub benötigt, da der Mobilarbeitszeitraum dann endet. Eine Workation ist kein rechtlich definierter Begriff, weshalb auch die Inanspruchnahme von Urlaub keine zwingende Voraussetzung ist. Viele Unternehmen setzen jedoch voraus, dass ihre Beschäftigten auch Urlaub in Anspruch nehmen, wenn sie eine Workation machen wollen. Für die Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Aspekte sind trotzdem nur die allgemeinen Voraussetzungen für Entsendungen zu prüfen.

Leistungen können im Entsendezeitraum entweder über den Arbeitgeber im Rahmen der Kostenerstattung oder über die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch genommen werden. Im Rahmen des Urlaubs wiederum ist eine Leistungsinanspruchnahme nur über die EHIC möglich.

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