Der Pauschalbeitrag ist auch für Personen zu zahlen, die rentenversicherungsfrei sind. Das sind nach § 5 Abs. 4 SGB VI
- Rentner, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, einer Vollrente wegen Alters beziehen,
- Ruhestandsbeamte (nach Erreichen der Regelaltersgrenze) und gleichgestellte Personen[1] sowie Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und
- Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus ihrer Versicherung eine Beitragserstattung erhalten haben.
S. Pensionär.
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