Nahezu alle Unternehmen setzen in der Regel Fremdfirmen zur Erledigung bestimmter, auch wiederkehrende Aufgaben ein. Typische Einsatzfelder sind hier z. B. Reinigung und Instandhaltung. Klassische Vertragsformen sind Dienst- und Werkverträge. Diese Verträge können in aller Regel grundlos und innerhalb vergleichsweise kurzer Fristen gekündigt werden.

Darüber hinaus kommen in praktisch allen anderen Berufsfeldern häufig Leiharbeitnehmer zum Einsatz. Diese Form von Arbeitskraft ist für den Entleiher zumeist wesentlich teurer als ein Arbeitsverhältnis. Auch Arbeitnehmerüberlassungsverträge können in der Regel ebenfalls mit kurzen Fristen gekündigt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, unausgelastete Arbeitnehmer für jene Aufgaben einzusetzen, die zuvor Leiharbeitsfirmen bedient hatten. Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit vom Weisungsrecht umfasst ist. Hierbei dürfte im Rahmen einer Gesamtabwägung für die Rechtmäßigkeit der Weisung[1] sprechen, dass die Tätigkeit krisenbedingt und vorübergehend zugewiesen wird.

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