Sämtliche Leistungen, die allein auf Betriebsvereinbarungen beruhen, können grundsätzlich unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist eingestellt werden. Sie sind – soweit nichts anderes vereinbart ist – mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.[1] Eine Begründung ist nicht erforderlich. Besondere Beachtung verdient hier das Thema Nachwirkung: Eine Kündigung im Krisenfall wirkt kurzfristig nur dann entlastend, wenn nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Nachwirkung eintritt. Will ein Arbeitgeber mit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über teilmitbestimmte Leistungen seine Zahlungen vollständig und ersatzlos einstellen, tritt keine Nachwirkung ein. Dasselbe gilt, wenn eine Nachwirkung ausdrücklich ausgeschlossen wurde und das Gegenteil gilt, wenn sie ausdrücklich in der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde.

 
Praxis-Tipp

Verhandlungen mit dem Betriebsrat

Auch wenn eine finanzielle Entlastung wegen der Kündigungsfrist in der Regel nicht sofort eintritt, kann es sich bei der Kündigung und schon der Kündigungsankündigung um ein wirksames Mittel für Einsparungen handeln: Besteht die ernsthafte Bereitschaft des Arbeitgebers, eine Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung zu kündigen und so die Leistungen dauerhaft und ersatzlos zu streichen, steigt naturgemäß auch die Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrates. Die Verhandlungen können sich sodann darauf richten, dass die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Leistung z. B. nur kurzfristig reduziert anstatt dauerhaft gestrichen wird.

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