Fürsorgepflicht des Arbeitgebers[1]

Den Arbeitgeber treffen im Einzelfall besondere Fürsorgepflichten (z. B. hinsichtlich Gesundheitsgefahren, Sicherheitsrisiken etc.) für die Tätigkeit im Ausland. Diese allgemein gefassten Vorgaben zur Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB müssen im Einzelfall konkretisiert werden, dabei sind die Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass jegliche Risiken im Hinblick auf die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter vermieden werden.

Verletzungen der Fürsorgepflichten können in diesen Fällen erhebliche Schadensersatzforderungen der Mitarbeiter auslösen, die zumeist nicht oder nicht vollständig versicherbar sind.

Zu den Fürsogepflichten kann auch eine entsprechende Vorbereitung im Vorfeld des Auslandseinsatzes gehören, etwa um notwendige sprachliche und kulturelle Kompetenzen zu fördern oder die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers zu überprüfen.

Besondere Pflichten können sich auch nach der Rückkehr des Arbeitnehmers ergeben, um diesem die Wiedereingliederung in die Betriebsorganisation zu erleichtern. Erfüllt der Arbeitgeber die spezifischen, an der Situation vor Ort orientierten Schutzpflichten nicht, steht dem entsandten Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht[2] zu. Andererseits ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, auf die besondere Situation im Ausland im eigenen, aber auch im Interesse seines Arbeitgebers (z. B. bzgl. Eigentumsschutz, Sicherheitsbelange, kulturelle Besonderheiten, Repräsentationsfunktion) Rücksicht zu nehmen.

Kosten für Mehraufwendungen

Die Kosten der Entsendung, insbesondere damit verbundene (Mehr-)Aufwendungen, trägt der Arbeitgeber. Dazu gehören auch spezifisch erforderliche Kosten, wie z. B. für einen erforderlichen Impfschutz oder aufenthaltsrechtliche Genehmigungen (Visakosten etc.). Eine diesbezügliche Pauschalierung ist möglich. Im Zweifel gelten wegen § 612 Abs. 2 BGB die steuerrechtlich festgelegten Pauschalsätze. Die im konkreten Fall vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten sind im schriftlichen Nachweis des Auslandseinsatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NachwG aufzunehmen, wenn dem Arbeitnehmer dafür auslandsbezogene Erstattungs- oder Aufwendungsleistungen erbracht werden.

[1] Weitere Informationen zur Fürsorgepflicht bei Mitarbeitereinsätze im Ausland s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten.

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