Ein negativer Saldo auf einem Zeitkonto (Minusstunden) stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar. Da der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags einen Anspruch darauf hat, im Umfang der vereinbarten Arbeitszeit auch tatsächlich beschäftigt zu werden, dürfen Minusstunden am Ende des tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Ausgleichszeitraums oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur mit ausstehendem Arbeitsentgelt verrechnet werden, soweit der Arbeitnehmer ihre Entstehung zu vertreten hat. Eine Verrechnung mit Arbeitsentgelt kommt insbesondere dann in Betracht, soweit der Arbeitnehmer über die Inanspruchnahme von Minussalden frei entscheiden kann, was regelmäßig bei Gleitzeitmodellen der Fall ist. Im Übrigen tritt Annahmeverzug des Arbeitgebers ein[1], sodass die Minusstunden ohne Entgeltkürzung zu streichen sind. Bei arbeitgeberseitig disponierter Arbeitszeit ist die Verrechnung von Minussalden mit ausstehenden Entgeltzahlungen deshalb grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend für das "Auffüllen" von Minusstunden mit Urlaubsansprüchen des Arbeitnehmers, da der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, eine in der Vergangenheit gewährte Freistellung auf Zeitkonto im Nachhinein in Urlaub "umzuwidmen". Auf freiwilliger Basis können Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies unter Beachtung der Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs aber vereinbaren.

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