Doppelbesteuerung: Arbeitslohnaufteilung

Wird der Arbeitslohn für eine Tätigkeit in einem Vertragsstaat nach Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) freigestellt, so sind die besteuerbaren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gegebenenfalls in einen auf den Aufenthalt im Inland entfallenden steuerpflichtigen und einen auf den Aufenthalt im Vertragsstaat entfallenden steuerfreien Teil zu trennen.

Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Arbeitslohns bleibt auch im neuen 183-Tage-Schreiben (BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023, IV B 2 - S 1300/21/10024 :005) die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage.

Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Aufteilung muss bereits der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren vornehmen. Maßgebend bleiben dafür die ergänzenden Ausführungen im BMF-Schreiben vom 14. März 2017 (IV C 5 - S 2369/10/10002 BStBl 2017 I S. 473) zur Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres werden im Hinblick darauf, dass die endgültigen Werte für das Jahr zu diesem Zeitpunkt nicht bestimmt werden können, folgende Alternativen zugelassen: 

  1. Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres anhand einer Prognose.
  2. Aufteilung nach tatsächlichen Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum.
  3. Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im gesamten Beschäftigungszeitraum innerhalb eines Kalenderjahres.
  4. Aufteilung nach vereinbarten Arbeitstagen im einzelnen Lohnzahlungszeitraum.

Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns

Innerhalb eines Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber nur nach einheitlichen Grundsätzen abrechnen. Zwischen den vorstehenden Alternativen 1. bis 4. darf nicht gewechselt werden. Ändert sich die Prognose für die Anzahl der tatsächlichen oder vereinbarten Arbeitstage in einem folgenden Lohnzahlungszeitraum, ist der neu ermittelte Aufteilungsmaßstab ab diesem Lohnzahlungs­zeitraum anzuwenden. Die bisher vorgenommenen Lohnabrechnungen können unverändert bleiben. 

Abschließende Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs

Der Arbeitgeber muss den innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführten Lohnsteuerabzug am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses überprüfen und bei Abweichungen korrigieren. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arbeitgeber in der Lage, die tatsächlichen In- und Auslandstage im Beschäftigungszeitraum des Kalenderjahres zu ermitteln, die bei der Überprüfung der Lohnabrechnungen anzusetzen sind. Ein Wahlrecht wie zuvor dargestellt, besteht bei der (abschließenden) Überprüfung nicht. 

Auch für das Homeoffice droht Aufteilung

Im Bemühen, die verstärkte Tätigkeit der Arbeitnehmenden im Homeoffice auch in grenzüberschreitenden Fällen abzubilden, hat das BMF im neuen 183-Tage-Schreiben vom 12. Dezember 2023 in den Rn. 350 ff. einige grundlegende Feststellungen zum Homeoffice getroffen und ein Beispiel eingefügt.

Mit Hinweis darauf, dass – abgesehen von ausgewählten DBA – keine besonderen Regelungen existieren, wird auf die in den meisten Fällen notwendige Aufteilung des Arbeitsentgelts nach tatsächlichen Arbeitstagen verwiesen. Die Aufteilung kann nach obigen Maßstäben erfolgen. Auch untertägige Homeoffice-Aktivitäten mit Wechsel zwischen Homeoffice und betrieblichen Arbeitsplatz sind zeitanteilig aufzuteilen.

Tipp: Im Verhältnis zu einigen Staaten ist auf aktuell ergänzte Erleichterungen hinzuweisen, nach denen eine Aufteilung teilweise unterbleiben kann. Siehe dazu unsere News "Erleichterungen für Grenzgänger im Homeoffice".