Pauschalsteuer: Betriebsfeier muss nicht allen offen stehen

Nach höchstrichterlicher Entscheidung kann eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen, wenn sie nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Das betrifft allerdings nicht den Freibetrag, sondern nur eine mögliche Pauschalbesteuerung.

Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110 Euro je Feier steuerfrei (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG). Unstreitige Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Ist der Steuerfreibetrag von 110 Euro bei Betriebsveranstaltungen überschritten oder werden mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Er kann mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG).

Der Fall: Betriebsveranstaltung für ausgesuchten Teilnehmerkreis

In einem aktuellen Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen VI R 5/22) war zu klären, ob als Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung ebenfalls eine Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten bestehen muss. Im Streitjahr veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Die aufgewendeten Kosten betrugen mehr als 8.000 Euro.

Im gleichen Jahr wurde eine Weihnachtsfeier für Beschäftigte ausgerichtet, die zum oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis gehören. Dabei handelte es sich um Mitarbeitende, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen fast 170.000 Euro.

Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden die Aufwendungen für beide Weihnachtsfeiern als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst und entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen gestellt. Der Freibetrag von 110 Euro war unstreitig nicht zu gewähren. Das Finanzamt verweigerte jedoch auch die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von 25 Prozent, weil die Teilnahme an den beiden Veranstaltungen nicht allen Mitarbeitenden offen gestanden habe. Aus Klägersicht ist das "Offenstehen für alle Mitarbeitenden" seit der gesetzlichen Neuregelung kein Definitionsmerkmal des Begriffs "Betriebsveranstaltung" mehr und damit für die Pauschalbesteuerung nicht erforderlich.

Erste Instanz: Pauschalbesteuerung gilt auch nur bei Veranstaltungen für alle

Bereits die Erstinstanz (FG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022 - 6 K 2175/20, EFG 2022 S. 874). und nun auch der BFH (Urteil vom 27. März 2024 - VI R 5/22) haben die Klägersicht bestätigt. Dem Begriff der Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG) lasse sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offenstehen müsse. Der Gesetzgeber habe die Vorschrift mit Wirkung ab 2015 umstrukturiert und die Voraussetzung des "Offenstehens" nur noch in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags von 110 EUR, (im Satz 3 der Vorschrift) normiert.

Im Urteilsfall sollten demnach zutreffend sämtliche Aufwendungen pauschalversteuert wurden. Dabei sei das Tatbestandsmerkmal der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entsprechend der Legaldefinition in § 19 auszulegen. Damit ist eine Pauschalierung mit 25 % auch möglich, wenn die Feier nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Vorgängerentscheidung hinfällig

Das FG Köln hatte sich in seinem erstinstanzlichen Urteil auch auf einen ähnlichen Fall beim FG Münster (Urteil vom 20. Februar 2020 - 8 K 32/19 E,P,L, EFG 2020 S. 682) berufen, das die Klage ebenfalls abgewiesen hatte. Diese Entscheidung war sogar rechtskräftig geworden, ist aber nach dem nun vorliegenden höchstrichterlichen Urteil hinfällig. Abzuwarten bleibt nur noch dessen Veröffentlichung im Bundessteuerblatt, um die allgemeine Anwendbarkeit sicherzustellen. Mittelfristig scheint es nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber mit einer Verschärfung auf die Rechtsprechung reagiert.

Hinweise: Weitere Einzelheiten zur Behandlung von Betriebsveranstaltungen, zum Freibetrag und zur Pauschalbesteuerung enthält das BMF-Schreiben vom 14.10.2015 - IV C 5 - S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I, 832).