Definitionen

Eine Ladestation ist eine stationäre Lademöglichkeit für Elektroautos. Sie besteht aus einem oder mehreren Ladepunkten. Beispiele für eine Ladestation sind eine Wallbox oder eine Ladesäule.

Ein Ladepunkt ist eine Einrichtung, die dem Aufladen von Elektroautos dient und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektroauto aufgeladen werden kann.

Eine bidirektionale Ladestation ist eine Ladestation, die technisch in der Lage ist, auch das Entladen von Energie aus der Batterie des Elektroautos zum Verbrauch im Stromnetz des Gebäudes (Vehicle-to-Home) zu ermöglichen.

Anforderungen

Gefördert werden nur Ladestationen, die an Stellplätzen eines bestehenden Wohngebäudes errichtet werden und zum Aufladen des eigenen Elektroautos gemäß § 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz (EmoG) genutzt werden. Zudem muss die Ladestation im Inland belegen und darf nicht öffentlich zugänglich sein.[1] Die Ladestation muss einen Ladepunkt mit einer Ladeleistung von mindestens 11 Kilowatt aufweisen. Es sind auch mehrere Ladepunkte zulässig. Weiterhin muss die Ladestation fest mit dem Wechselstromnetz verbunden werden. Ein mobiler Anschluss (z. B. mittels CEE-Steckverbindung) ist nicht zulässig.

Die Ladestation muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Ladeleistung entspricht entweder der Nenn-Ladeleistung, die vom Hersteller ausgewiesen wird, oder der eingestellten Ladeleistung. Die Einstellung der maximalen Ladeleistung darf nur von autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden.
  • Gefördert werden stationäre Ladestationen gemäß Ladebetriebsarten 3 und 4 nach DIN EN IEC 61851-1 (VDE 0122-1).
  • Sofern die Ladestation mit einem IT-Backend-System kommuniziert, muss die Ladestation über ausreichend sichere und standardisierte Kommunikationsschnittstellen an ein IT-Backend angebunden sein. Die ausreichende IT-Sicherheit wird vermutet, wenn die Ladestation mindestens das Protokoll TLS1.2 mit kryptografischen Verfahren (oder vergleichbar bzw. höher) nach dem Stand der Technik ermöglicht.
  • Die Ladestation muss in der Lage sein, den von der Photovoltaikanlage erzeugten Strom für den Eigenverbrauch optimiert zu laden.
  • Die Ladestation muss eine sichere Software-Update-Fähigkeit gewährleisten, sodass (zukünftig) technisch eine Integration in ein Energiemanagementsystem ermöglicht werden kann. Dieses Energiemanagementsystem stellt zukünftig die sichere Anbindbarkeit an ein Smart Meter Gateway sicher (SMGW, § 2 Satz 1 Nr. 19 des Messstellenbetriebsgesetzes) sicher. Alternativ muss die Ladestation eine Update-Fähigkeit gewährleisten, sodass zukünftig eine direkte sichere Anbindbarkeit an ein Smart Meter Gateway erfolgen kann (SMGW, § 2 Satz 1 Nr. 19 des Messstellenbetriebsgesetzes). So sollen zukünftig neue Funktionen (z. B. Netzanschlussleistungsbegrenzung nach § 14a EnWG – Anpassung und Verarbeitung von Steuer- und Tarifsignalen) über das Smart Meter Gateway umgesetzt werden können.
  • Die Ladestation muss in der Lage sein, Vorgaben und Fahrpläne für Netzanschlussleistungsmaximalwerte des Leistungs- und Energiemanagementsystems von berechtigten Stellen mit der Möglichkeit zur Priorisierung zu verarbeiten.

Diese zusätzlichen Anforderungen an bidirektionale Ladestationen als Innovationsbonus sind zu erfüllen:

  • die Ladestation muss die Kommunikation zum Elektroauto nach ISO 15118-20:2022 ermöglichen,
  • zertifizierter Netz- und Anlagenschutz und Inselnetzerkennung nach VDE AR N 4105:2018,
  • LVRT-Fähigkeit (Low Voltage Ride Through),
  • Bidirektionale Strommessung.
[1] Ladesäulenverordnung bzw. Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe in ihrer jeweils gültigen Fassung.

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