3.1 Entstehen der Steuerpflicht

Die Zweitwohnungsteuer wird i. d. R. als Jahressteuer erhoben. Die Steuerpflicht entsteht somit am 1.1. des Kalenderjahrs. Verfügt der Steuerpflichtige über die Zweitwohnung erst innerhalb eines Kalenderjahrs, beginnt die Steuerpflicht nach den meisten Satzungen am 1. Tag des folgenden Kalendermonats. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Zweitwohnung aufgibt.

Die Steuer für Camping- und Wohnwagen wird als Jahressteuer festgesetzt. Beginnt oder endet sie innerhalb eines Jahrs, ermäßigt sich die Steuer dementsprechend.

Ein Wohnmobil fällt begrifflich nicht unter die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, die den Steuergegenstand auf Wohn- und Campingwagen erstreckt.[1]

[1] VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2019, 2 S 2087/19 ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2

3.2 Beweislast für Steuerpflicht

Zu Streitfällen führt oft die Abgrenzung zwischen Erst-/Haupt- und Zweitwohnung. In diesem Fall trägt die Gemeinde die Beweislast dafür, dass es sich um eine Zweitwohnung handelt.

In erster Linie wird die Abgrenzung nach dem Melderecht vorgenommen. Zweitwohnung ist damit jede Wohnung, die nicht als Hauptwohnung im melderechtlichen Sinne angemeldet ist. Die Beweislast dagegen dafür, dass die Zweitwohnung ausschließlich der Kapitalanlage dient und damit steuerfrei ist, trägt der Wohnungseigentümer und nicht die Gemeinde.

Entscheidend für die Bewertung als Zweit- oder Erstwohnung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns eines jeden Steuerjahrs.

3.3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.7.2019 verstößt die Berechnung einer Zweitwohnungsteuer aufgrund einer nach dem Wert im Hauptfeststellungszeitraum 1.1.1964 festgesetzten und entsprechend dem Preisindex der Lebenshaltung für Wohnungsmieten gesteigerten Jahresrohmiete gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Damit wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit der Einheitswerte konsequent umgesetzt.

In seinem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsfrist bis zum 31.3.2020 eingeräumt.

[1]

Das Bundesverwaltungsgericht hat dagegen in mehreren Entscheidungen vom 27.11.2019 entschieden, dass dann, wenn eine kommunale Abgabensatzung (hier zur Zweitwohnungsteuer) im gerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erkannt wird, sie auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden darf. Anders als das Bundesverfassungsgericht sind die Verwaltungsgerichte zu einer derartigen Fortgeltungsanordnung nicht befugt. Sie sind vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.[2]

Ein weiterer Maßstab ist die aufgrund des Mietvertrags im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete.

Will der Steuerpflichtige einen durch Schätzung festgesetzten Mietwert nicht anerkennen, trifft ihn die Beweislast. Er muss substanziiert Tatsachen und/oder Erfahrungssätze vorweisen, dass ein anderer Jahresrohmietwert als der von der Behörde angenommene richtig ist. Für die Ermittlung des Mietwerts hat das OVG Lüneburg[3] in einer abschließenden Entscheidung die Regelung in der Satzung der Gemeinde Westerland auf Sylt als zulässig anerkannt. Diese Regelung wird von fast allen Zweitwohnungsteuersatzungen übernommen.

In den norddeutschen Bundesländern hat sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Jahresrohmiete ein Flächenmaßstabs-Modell durchgesetz. Die Steuer bemisst sich nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahres-faktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad.

Allerdings bestehen rechtliche Zweifel an dieser Bemessungsgrundlage. So hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungericht die Satzung der Stadt Fehmarn als rechtwidrig eingestuft, soweit bei der Bemessungsgrundlage auf den reinen Bodenrichtwert ohne Gewichtung abgestellt wurde. Das Berufsverfahren läuft noch.[4]

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat am 24.4.2024 die Satzungen über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht im Rahmen von Normenkontrollanträgen für unwirksam erklärt.

Dort orientierte sich der neue Steuermaßstab sich maßgeblich an dem Lagewert, ergänzt um weitere Faktoren wie Größe und Alter der Zweitwohnung. Der Lagewert entspricht dabei dem jeweiligen Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet. Auch dieser Maßstab verstößt nach Auffassung des Gerichtes gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) re...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge