Rz. 516
Die körperschaftsteuerliche und die gewerbesteuerliche Organschaft haben die gleichen Voraussetzungen: Es muss ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen und die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft gegeben sein;[1] der Gewinnabführungsvertrag muss im Handelsregister eingetragen sein.
Rz. 517
Eine GmbH & Co. KG kann nur dann Organträger sein, wenn sie eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet; damit kann eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht Organträger sein. Zudem muss gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG die finanzielle Eingliederung im Verhältnis zur GmbH & Co. KG erfüllt sein; die Anteile an der Organgesellschaft müssen mehrheitlich (Stimmrecht) von der KG (im Gesamthandsvermögen, also nicht im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters) gehalten werden. Organgesellschaft kann eine GmbH & Co. KG nicht sein, da die Eignung zur Organgesellschaft an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft geknüpft ist. Ein zwischen zwei GmbH & Co. KGs geschlossener Gewinnabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister der beherrschenden Gesellschaft eingetragen werden.[2] Organgesellschaft kann aber die Komplementär-GmbH sein, so dass eine Rückverlagerung von Gewinnen der Komplementär-GmbH auf die KG durch eine Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag möglich ist.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen