Die Option zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG ist dann günstig, wenn der Unternehmer Umsätze an andere Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, erbringt. Für die Erklärung/Option zur Regelbesteuerung ist keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Die Option kann entweder konkludent ausgeübt werden, indem der Unternehmer in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Grundsätzen berechnet oder durch eine einfachen Kurzmitteilung an das Finanzamt.

Die Erklärung zur Option kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ist der Unternehmer an die gewählte Option 5 Jahre gebunden.

Diese Regelung ("bis zur Unanfechtbarkeit") wurde durch das Wachstumschancengesetz verkürzt. Hiernach ist die Option und damit der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach der Neuregelung nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres zu erklären. Die Verzichtserklärung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das sie abgegeben wurde. Die Neuregelung gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2023 enden.

 
Praxis-Beispiel

Antrag auf Option: Mehrere ausgeübte Tätigkeiten – ein Unternehmen

Unternehmer Köpi erbrachte bislang Umsätze als Schriftsteller von 17.000 EUR pro Jahr. Er hat von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht. In 2023 will er eine weitere Tätigkeit als Makler aufnehmen, die schriftstellerische Tätigkeit möchte er weiterhin betreiben. Köpi möchte bereits aus der ersten Eingangsrechnung für die Maklertätigkeit Vorsteuerabzug in Höhe von 3.800 EUR geltend machen, möchte aber trotzdem Kleinunternehmer bleiben.

Mit den Umsätzen aus der schriftstellerischen Tätigkeit überschreitet Unternehmer Köpi die Umsatzgrenze von 22.000 EUR nicht und kann deshalb grundsätzlich weiterhin Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung machen. Durch die neu aufgenommene Tätigkeit als Makler ist der Grundsatz der Einheitlichkeit des Unternehmens zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG hat der Unternehmer nur ein Unternehmen, auch wenn es sich um verschiedene ausgeübte Tätigkeiten (Schriftsteller und Makler) handelt. Die Kleinunternehmerregelung ist nur einheitlich für das ganze Unternehmen anwendbar. Die Begrenzung auf einen (Teil-) Betrieb ist ausgeschlossen, da es dem Grundsatz der Unternehmenseinheit widerspricht.

Möchte Unternehmer Köpi also den Vorsteuerabzug geltend machen, muss er zur Umsatzsteuer optieren. Tut er dies nicht und überschreitet mit beiden Tätigkeit im Saldo nicht die Umsatzgrenzen von 22.000 EUR und 50.000 EUR, kann er weiterhin die Kleinunternehmerregelung anwenden.

Möchte Köpi auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten, kann er dies bereits für das Jahr 2023 erklären. Dann kann er auch bereits den begehrten Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung geltend machen. Die Verzichtserklärung gilt von Beginn an des Kalenderjahres, für das der Unternehmer sie abgegeben hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge