Die Sonderabschreibungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wirtschaftsgüter und in den folgenden 4 Wirtschaftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.[1] Eine Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG mindert die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen. Innerhalb des 5-jährigen Begünstigungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter, können die Sonderabschreibungen grundsätzlich beliebig verteilt werden, solange noch in der Gewinnermittlung ein entsprechend hoher Buchwert für die Wirtschaftsgüter auszuweisen ist.

Neben den Sonderabschreibungen sind bei Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts grundsätzlich nur die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG zulässig. Bei Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 bzw. nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 können neben den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG auch degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen werden

[2]

Auch bei der Inanspruchnahme dieser degressiven AfA können Sonderabschreibungen nach § 7g EStG gleichzeitig gewährt werden.

[1] Mit dem Wachstumschancengesetz wurde der AfA- Satz für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von 20 % auf 40 % für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagvermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt wurden, erhöht (§ 7g Abs. 5 EStG i. V. m. § 52 Abs. 16 EStG).
[2] § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes bzw. § 7 Abs. 2 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge