Rz. 59a

Im Konzernanhang haben Angaben zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu erfolgen.[1] Die Ermittlung hat dabei den gesamten im Konzernabschluss abgebildeten Konzern zur Grundlage. Einzubeziehen sind daher die Arbeitnehmer des Mutterunternehmens, aller konsolidierten Tochterunternehmen sowie aller quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen. Letztere sind als "Davon-Angabe" auch noch einmal gesondert für die Gesamtzahl der Arbeitnehmer in quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen anzugeben, eine quotale Angabe ist nicht vorgesehen.[2] Die Arbeitnehmer nichteinbezogener Tochterunternehmen, assoziierter Unternehmen sowie sonstiger Beteiligungen sind für diese Angabe nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat eine Gruppenaufgliederung zu erfolgen, wobei auf Arbeitnehmergruppen abzustellen ist. Außerdem ist eine Aufteilung unter geographischen Gesichtspunkten möglich, wobei die Abgrenzung der Umsatzaufspaltung gem. § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB übernommen werden sollte, und auch weitere Aufgliederungen sind erlaubt, etwa nach Nationalität oder Geschäftssparte.[3] Bei Mitarbeiterüberlassungen innerhalb des Konzerns ist sicherzustellen, dass keine Doppelzählung erfolgt.

[1] Bezüglich der Durchschnittsbildung und Gruppenbestimmung s. "Anhang nach HGB", Rz. 226 ff.
[2] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz. 725.
[3] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. G Rz. 726.

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