Ersatzteile und der Bestand an Fahrzeugen (ohne Vorführwagen) stellen Umlaufvermögen dar.[1] Diese Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren.[2] Ist der Teilwert voraussichtlich auf Dauer niedriger, kann dieser steuerlich angesetzt werden.[3] Von einer voraussichtlichen Dauerhaftigkeit des Teilwerts im Bereich des Umlaufvermögens ist auszugehen, wenn und soweit die Wertminderung bis zur Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufs- oder Verbrauchszeitpunkt anhält.[4] Handelsrechtlich muss der niedrigere Wert angesetzt werden (sog. "strenges Niederstwertprinzip").[5]

Zu beachten ist, dass Neuwagenpreise und das Ersatzteillager gegebenenfalls durch die Buchführungssoftware des Autokonzerns immer wieder auf die aktuellen Preise angepasst werden. Bei der Bilanzierung sind diese Anpassungen wieder zu neutralisieren.

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