Einkommensteuer aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren

Das FG Münster hat entschieden, dass die aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks resultierende Einkommensteuer keine Masseverbindlichkeit darstellt, wenn die Beschlagnahme vor und die Versteigerung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt ist.

Zwangsversteigerung einer Immobilie

Vor dem FG Münster klagte ein Insolvenzverwalter. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Finanzamt aufgrund von Steuerschulden des Insolvenzschuldners eine Zwangshypothek auf eine Eigentumswohnung eintragen lassen. Die beantragte Zwangsversteigerung ordnete das Amtsgericht an. Die Eigentumswohnung wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss veräußert.

Besteuerung des Veräußerungsgewinns

Das Finanzamt ermittelte aus der Zwangsversteigerung einen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG und setzte Einkommensteuer fest, da es sich um eine Masseverbindlichkeit handele. Der Kläger war der Ansicht, dass eine Zwangsversteigerung nur dann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG darstelle, wenn der Grundstückseigentümer die Versteigerung durch Zahlung abwenden könne. Jedoch sei dies wegen des Insolvenzverfahrens nicht der Fall.

Einkommensteuer ist keine Masseverbindlichkeit

Das FG Münster entschied zugunsten des Klägers. Das Gericht ließ offen, ob hier § 23 EStG gegeben sei. Klargestellt wurde, dass es sich bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit handele, da die Zwangsvollstreckung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden sei. Beim BFH ist die Revision unter Az. IX R 6/24 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 25.1.2024, 10 K 1934/21 E, veröffentlicht mit dem März-Newsletter des FG Münster

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