Dreitagesfiktion bei Zentralversand von Steuerbescheiden

Das FG Hamburg hat entschieden, dass die dreitägige Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens im sog. Zentralversand zur Anwendung kommt.

Bekanntgabe eines Steuerbescheides

In einem Fall vor dem FG Hamburg war strittig, wann die Bekanntgabe eines Steuerbescheides erfolgte. Der Kläger führte an, dass sich aus dem Bescheiddatum nicht auf den Tag der Aufgabe zur Post rückschließen ließe. Außerdem war der der Ansicht, dass eine Postlaufzeit von fünf Tagen eher der Regelfall als die Ausnahme und jedenfalls nicht unüblich sei. Einen Nachweis zum Tag der Postaufgabe sei nicht vorliegend.

Die Dreitagesfiktion ist nach Auffassung des Klägers auch deshalb nicht anzuwenden, da bei der externen Postversendung Nachunternehmer eingesetzt werden dürften und nicht feststehe, ob es dadurch zu Verzögerungen bei dem Postversand komme.

Dreitagesfiktion wurde nicht widerlegt

Die Klage vor dem FG Hamburg hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Dreitagesfiktion vorliegen. Das FG stellte klar, dass die Dreitagesfiktion nur dann eingreife, wenn feststehe, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden sei, wobei es nicht auf das Bescheiddatum ankomme. Dieser Zeitpunkt sei allein dem Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbehörde zuzuordnen. Die Fiktion ist nicht anwendbar, wenn sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen lässt.

Im vorliegenden Fall bestanden nach der Beweisaufnahme sowie einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Umstände für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Bescheid dem Kläger innerhalb des gesetzlich vermuteten dreitägigen Zugangszeitraums tatsächlich zugegangen ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Hamburg, Urteil v. 13.4.2023, 5 K 92/22, veröffentlicht mit dem Newsletter 2/2023 des FG Hamburg

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