Die Schweizer Familienzulage und das deutsche Kindergeld
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten (im Streitfall der Kindsmutter) den Unterschiedsbetrag.
Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder 200 CHF (165,43 EUR) und für die zwei ältesten Kinder 250 CHF (206,78 EUR). Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 EUR, für das dritte Kind 190 EUR und das vierte Kind 215 EUR, also insgesamt 773 EUR, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744,42 EUR ab. Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28,58 EUR fest.
Der 14. Senat berechnete das Differenzkindergeld kindbezogen und damit Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind von monatlich 24,57 EUR und das vierte von 49,57 EUR, also insgesamt 74,14 EUR. Übersteige die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, könne dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden. Hierfür gebe es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzuge die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibe. Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern könne der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kindern mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies sei aus Gleichheitsgründen bedenklich.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.1.2015, 14 K 982/13
Das FG Baden-Württemberg ließ die Revision zu (Az. beim BFH III R 9/15). Diese Rechtsprechung setzte der 3. Senat fort (Urteil v. 26.2.2015 3 K 1747/13; Az. beim BFH VI R 25/15).
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