Änderungen für Großunternehmen

Da das BVerfG für die Gewährung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen bei Großunternehmen weitere Anforderungen stellt, sind diese nur noch uneingeschränkt anzuwenden, wenn das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Unternehmensvermögen 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Bis zu diesem Anteilswert pro Erwerber kann wie bisher zwischen der Anwendung des ungekürzten Abschlags von 85 % (Regelverschonung) und des ungekürzten Abschlags von 100 % (Optionsverschonung) gewählt werden.

Wird dagegen die Freigrenze von 26 Mio. überschritten, wird dem Erwerber solchen Vermögens weiterhin ein Wahlrecht zwischen

  • der Nutzung eines sich reduzierenden Verschonungsabschlags (§ 13c ErbStG-E) und
  • eines Steuererlasses im Fall des Nachweises der Bedürftigkeit des Erwerbers (§ 28a ErbStG-E)

zur Verfügung. Nur eine der beiden Optionen kann gewählt werden. Der Antrag einer der Optionen schließt die Anwendung der anderen Begünstigungsoption aus.

Die Prüfung der Freigrenze von 26 Mio. EUR ist weiterhin zeitraumbezogen für mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe vorzunehmen. Bei Überschreiten der Freigrenze wird nicht nur die Gewährung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen des Letzterwerbs (durch den die 26 Mio. EUR-Grenze überschritten wird), sondern rückwirkend auch die der vorherigen Schenkungen versagt. Für die gesamten Übertragungen kommen dann nur noch die Begünstigungen zur Anwendung, die für Großvermögen vorgesehen sind. Für die Einbeziehung von Übertragungen, die vor dem 1.7.2016 stattgefunden haben, sind Sonderregelungen zu beachten. Diese werden zwar für die Prüfung des Überschreitens der Freigrenze von 26 Mio. EUR und für die Bestimmung des finalen Verschonungsabschlags einbezogen. Doch zu einer rückwirkenden Aberkennung der vor dem 1.7.2016 gewährten Begünstigungen kommt es nicht. 

Hinweis: Keine Erhöhung der Freigrenze auf 52 Mio. EUR

Die ursprünglich geplante Erhöhung der Freigrenze auf 52 Mio. EUR, die bei Vorliegen bestimmter Entnahme-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag erfolgen sollte, wurde letztendlich nicht im Gesetz umgesetzt. Als Alternative wurde der oben beschriebene Vorab-Abschlag eingeführt.

Alternative 1: Reduzierender Verschonungsabschlag ohne Verschonungsbedarfsprüfung

Auch für Großvermögen kann ein Verschonungsabschlag beansprucht werden. Zusätzlich kann zwischen der Regelverschonung (85 %-Abschlag) oder der Optionsverschonung (100 %-Abschlag) optiert werden. Allerdings gilt auch hier, dass die Optionsverschonung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 20% aus Verwaltungsvermögen besteht.

Unabhängig von der Wahl des Verschonungsabschlags mindert sich der  jeweilige Verschonungsabschlag allerdings um jeweils einen Prozentpunkt für jede volle 750.000 EUR, die der Wert des begünstigten Vermögens den Betrag von 26 Mio. EUR übersteigt.

Ab einem Anteilswert von 90 Mio. EUR wird künftig kein Verschonungsabschlag – weder Regel- noch Optionsverschonung - gewährt. In diesen Fällen steht den Steuerpflichtigen künftig als Begünstigung nur die Verschonungsbedarfsprüfung zur Verfügung. Ansonsten können Steuerpflichtige auch die Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit der auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfallenden Erbschaftsteuer prüfen.

Hinweis: Verschlechterung gegenüber geplanten Gesetzentwurf

In diesem Punkt hat der endgültige Kompromiss Nachteile für die Unternehmen gebracht. Die ursprünglich angedachte Einführung von voraussetzungslosen Mindestverschonungsabschlägen ist im Endergebnis nicht umgesetzt worden. Auch die Verankerung einer weiteren Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Optionsverschonung bedeutet eine weitere Verschlechterung in letzter Minute durch den Vermittlungsausschuss.

Insgesamt stellen sich die erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlagen in Abhängigkeit vom begünstigten Vermögen wie folgt dar (Werte in EUR):

 

 

Regelverschonung

Optionsverschonung

 

Wert des begünstigten Anteilserwerbs

Abschlag

steuerpflichtiger Unternehmenswert

Abschlag

steuerpflichtiger   Unternehmenswert

"Normal-

vermögen"

5.000.000

85%

750.000

100%

0

10.000.000

85%

1.500.000

100%

0

15.000.000

85%

2.250.000

100%

0

20.000.000

85%

3.000.000

100%

0

25.000.000

85%

3.750.000

100%

0

"Groß-

vermögen"

30.000.000

80%

6.000.000

95%

1.500.000

35.000.000

73%

9.450.000

88%

4.200.000

40.000.000

67%

13.200.000

82%

7.200.000

45.000.000

60%

18.000.000

75%

11.250.000

50.000.000

53%

23.500.000

68%

16.000.000

55.000.000

47%

29.150.000

62%

20.900.000

60.000.000

40%

36.000.000

55%

27.000.000

65.000.000

33%

43.550.000

48%

33.800.000

70.000.000

27%

51.100.000

42%

40.600.000

75.000.000

20%

60.000.000

35%

48.750.000

80.000.000

13%

69.600.000

28%

57.600.000

85.000.000

7%

79.050.000

22%

66.300.000

"Größt-vermögen"

90.000.000

0%

90.000.000

0%

90.000.000

95.000.000

0%

95.000.000

0%

95.000.000

100.000.000

0%

100.000.000

0%

100.000.000

Zur endgültigen Gewährung der Verschonungsabschläge sind die jeweiligen Lohnsummen- und Behaltensvoraussetzungen der Regel- bzw. Optionsverschonung einzuhalten.

Alternative 2: Steuererlass nach Verschonungsbedarfsprüfung

Alternativ kann der Erlass der auf das begünstigte Unternehmensvermögen entfallenden Steuer beantragt werden, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, diese Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. 

Da die - ohne Anwendung der Verschonungsabschläge – festgesetzte Steuer nur "soweit" erlassen wird, wie sie nicht durch verfügbares Vermögen beglichen werden kann, kommt es nur zu einem Teilerlass. Der Teil der Steuer, der durch verfügbares Vermögen beglichen werden könnte, wird demzufolge nicht erlassen, sondern ist sofort im Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Allerdings enthält das Gesetz zumindest Stundungsmöglichkeiten für die sofort zu zahlende Steuer. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Einziehung der Steuer im Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte für den Erwerber bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Hierbei wird eine erhebliche Härte insbesondere dann fingiert, wenn der Erwerber einen Kredit aufnehmen oder verfügbares Vermögen veräußern muss, um die Steuer entrichten zu können.

Das für den Steuererlass zu ermittelnde verfügbare Vermögen umfasst dabei 50 % der Summe aus dem

  • mit der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangenen Vermögen
  • und
  • dem im Übertragungszeitpunkt beim Erwerber vorhandenen Vermögen.

Nicht zum verfügbaren Vermögen gehört in beiden Fällen begünstigtes Unternehmensvermögen. Zudem erhöht sich das verfügbare Vermögen auch um Vermögen, das innerhalb von 10 Jahren nach der Übertragung dem Erwerber aus anderen Erbschaften und Schenkungen zufließt. Die nachträgliche Erhöhung des verfügbaren Vermögens mindert zugleich rückwirkend die Höhe der erlassenen Steuer.

Wird diese Option für Großvermögen gewählt, gelten die gleichen Lohnsummen- und Behaltensregelungen wie sie im Rahmen der Optionsverschonung anzuwenden sind.

Für die endgültige Gewährung des Steuererlasses darf weiterhin die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 700 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (Mindestlohnsumme). Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der erlassene Steuerbetrag rückwirkend in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Auch ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen innerhalb der hier geltenden 7-jährigen Behaltensfrist führt zu einer rückwirkenden Verringerung der erlassenen Steuer. Hier gelten allerdings auch die Reinvestitionsklausel und der nur zeitanteilige Wegfall der erlassenen Steuer.