Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts einstufen

Das BMF hat sich infolge der EuGH-Rechtsprechung zur Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts gem. Art. 13 MwStSystRL geäußert.

Tätigkeit einer Einrichtung nicht steuerbar (Art. 13 MwStSystRL)

Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 29.10.2015 - C-174/14, Saudaçor, Haufe Index 8726739), wie eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, zu beurteilen ist: Wenn die Tätigkeit als wirtschaftlich i. S. von Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL anzusehen ist, wird sie von Art. 13 Abs. 1 MwStSystRL als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst. Voraussetzung ist laut dem Urteil jedoch, dass die Gesellschaft als Einrichtung des öffentlichen Rechts einzustufen ist und die betreffende Tätigkeit im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt. Außerdem darf es nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn die Tätigkeit als nichtsteuerbar eingestuft wird.

Auch nach diesem Urteil wurde das Thema noch in der weiteren Rechtsprechung aufgegriffen worden und Einzelfragen, beispielsweise wann eine Tätigkeit als wirtschaftlich anzusehen ist, konkretisiert. So beispielsweise im EuGH Urteil vom 22.02.2018 - C-182/17, Ntp. Nagyszénás, Haufe Index 11535265 und BFH Beschluss vom 21.03.2018 - XI B 113/17, Haufe Index 11758170.

BMF bezieht Stellung zu Art. 13 MwStSystRL

Die Finanzverwaltung hat nun in einem Schreiben Stellung bezogen und äußert sich u.a. zu folgenden Aspekten: 

  • Einrichtung des öffentlichen Rechts
  • Im Rahmen der öffentlichen Gewalt 
  • Rechtsfolgen
  • Allgemeine Hinweise
  • Anwendungsregelung

BMF, Schreiben v. 18.9.2019, III C 2 - S 7107/19/10006 :003