BMF: Umsatzsteuerliche Sonderregelungen für Gebietskörperschaften

Für die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind in § 18 Abs. 4f und 4g UStG Sonderregelungen für Gebietskörperschaften enthalten. Das BMF hat hierzu ein Anwendungsschreiben veröffentlicht und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten

§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. Begründen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder durch ihr Handeln eine umsatzsteuerliche Erklärungspflicht, obliegen diesen Organisationseinheiten insoweit alle steuerlichen Rechte und Pflichten der jeweiligen Gebietskörperschaft für die Umsatzbesteuerung. Das BMF erläutert in seinem Schreiben den Begriff der Organisationseinheit und wie diese gebildet werden.

Betragsgrenzen gelten als überschritten

Um Koordinations- und Überwachungsaufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu vermeiden, gelten einige Betragsgrenzen bei Anwendung des dezentralen Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten nach § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG stets als überschritten. Das BMF stellt hier klar, dass ein Beweis des Gegenteils nicht zulässig ist. Die Aufzählung in der Vorschrift sei zudem abschließend. Nicht genannte unternehmensbezogene Betragsgrenzen seien daher für das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft zu prüfen.

Einheitliche Ausübung von Wahlrechten

Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, können nach § 18 Abs. 4f Satz 7 UStG nur einheitlich ausgeübt werden. Die Beantragung der Dauerfristverlängerung ist nach Ansicht der Finanzverwaltung kein solches Wahlrecht und könne daher von jeder Organisationseinheit für ihren Zuständigkeitsbereich individuell beantragt werden.

Verzicht auf die dezentrale Besteuerung

Die Gebietskörperschaft kann erklären, dass für sie die Regelungen des § 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 5 UStG nicht zur Anwendung kommen sollen. In diesen Fällen ist das Unternehmen der Gebietskörperschaft wie jedes andere Unternehmen in einem einheitlichen Verfahren zu besteuern.

Das BMF weist darauf hin, dass als Folge des Verzichts Betragsgrenzen nicht mehr automatisch als überschritten gelten. Wahlrechte, deren Rechtsfolgen das gesamte Unternehmen der Gebietskörperschaft erfassen, seien auch bei Nichtanwendung der dezentralen Besteuerung nur einheitlich auszuüben.

Besteuerungsverfahren

Außerdem werden in dem Anwendungsschreiben Einzelheiten zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten dargestellt. Dies betrifft:

  • die steuerliche Erfassung,
  • die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • die Übermittlung von Steueranmeldungen,
  • die Bekanntgabe der Steuerbescheide,
  • die Aufrechnung oder Verrechnung,
  • die Vertreter und die Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit,
  • die Festsetzungsfrist und
  • den sachlichen Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen.

Weitere Aspekte der dezentralen Besteuerung

Außerdem klärt die Finanzverwaltung einige weitere Aspekte wie

  • Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz,
  • Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG),
  • innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren,
  • Rechnungsangaben und § 14c UStG.

Zu Fragen des Vorsteuerabzuges bei unternehmerisch tätigen jPöR wird ein gesondertes BMF-Schreiben angekündigt.

Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit

§ 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten, worauf das BMF im Detail eingeht.

BMF, Schreiben v. 22.5.2023, III C 2 - S 7107/19/10002 :004

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