Für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen gelten ab 1.2.2017 höhere Beträge.
Umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2016 1.882 EUR
- ab 1.2.2017 1.926 EUR
Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2016 1.493 EUR
- ab 1.2.2017 1.528 EUR
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
- ab 1.3.2016 746 EUR
- ab 1.2.2017 764 EUR
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
- zum 1.3.2016 um 329 EUR
- zum 1.2.2017 um 337 EUR
Das BMF-Schreiben vom 6.10.2014 ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.