BMF: Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Zur Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe a EStG bei Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen hat das BMF eine Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen aktualisiert.

Berufsständische Versorgungseinrichtungen

§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG regelt den Sonderausgabenabzug für Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen.

Die Finanzverwaltung weist der Vollständigkeit halber wird darauf hin, dass es für die Frage des Vorliegens von Beiträgen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht darauf ankommt, in welchem Land der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat.

Die Versorgungseinrichtungen folgender Berufsgruppen sind in der Liste des BMF angeführt:

  • Ärzte
  • Apotheker
  • Architekten
  • Ingenieure
  • Mitglieder des Landtags
  • Notare
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Tierärzte
  • Wirtschaftsprüfer
  • Zahnärzte

Früheres Schreiben: BMF, Schreiben v. 8.7.2014, IV C 3 - S 2221/07/10037 :005

aktuell: BMF, Schreiben v. 19.6.2020, IV C 3 - S 2221/19/10058 :001, veröffentlicht am 8.7.2020

Schlagworte zum Thema:  Rentenversicherung, Sonderausgaben