Hartz IV:  Keine Kostenübernahme von Kabelgebühren

Kosten für den Kabelanschluss für Hartz IV-Empfänger werden nicht übernommen. Sie sind Teil der Regelleistung, so das LSG Sachsen-Anhalt.

Bezieher von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies gilt auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird.

Kosten bei Hartz IV pauschal abgegolten

Diese Kosten sind Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) und somit pauschal abgedeckt. Nur ausnahmsweise ist eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handelt es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung.

(LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v.  24.6.2014, L 4 AS 98/11 -  nicht rechtskräftig)


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