Um an der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen zu können, muss ein Medizinisches Versorgungszentrum zugelassen sein. Es muss grundsätzlich von mehreren Leistungserbringern gegründet werden.

Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen und als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.[1] Voraussetzung für die Teilnahme an der Versorgung innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums ist somit, dass die beteiligten Leistungserbringer zur medizinischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind. Hierzu gehören demnach auch Zahnärzte und Psychotherapeuten.

Der ärztliche Leiter eines Medizinischen Versorgungszentrums muss in diesem selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein. Hierdurch soll die Therapie- und Weisungsfreiheit, die sich aus dem ärztlichen Berufsrecht ergibt, sichergestellt werden.

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