Rz. 84

Die kalten Betriebskosten sind Bestandteil der Unterkunftskosten und nicht – wie die Heizkosten – getrennt zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 19.10.2010, B 14 AS 50/10 Rz. 33 f. m. w. N.). Auch insoweit ist schlüssig eine abstrakte Angemessenheitsgrenze zu ermitteln, wobei der Aufwand nicht so hoch ist wie bei der Grundmiete. Die Nebenkosten können auch bereits bei der Erstellung eines schlüssigen Konzeptes berücksichtigt werden (vgl. Rz. 46, sowie BSG, Urteil v. 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R Rz. 34 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O., und Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 106/10 R Rz. 27) sind die in § 556 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. (§ 2) der BetrKV normierten Vorgaben zu beachten. Das BSG hat es für zulässig gehalten, zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Betriebskosten auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten und die sich daraus ergebenen Durchschnittswerte zurückzugreifen, sofern statistische Daten zur Bestimmung der kalten Betriebskosten gerade im unteren Wohnsegment nicht vorliegen (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil v. 22.8.2012, B 14 AS 13/12 R Rz. 27; BSG, Urteil v. 17.9.2020, B 4 AS 22/20 R Rz. 41). Vorrangig sind dabei örtliche Übersichten in Betracht zu ziehen, weil sich regional deutliche Unterschiede ergeben, auf die Rücksicht genommen werden muss. Neben den (nichtamtlichen) Übersichten in Mietspiegeln kommen auch Übersichten der örtlichen Interessenverbände in Betracht. Nur wenn sich konkret Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vom Deutschen Mieterbund für das gesamte Bundesgebiet aufgestellte Übersichten gerade das örtliche Niveau besser abbilden, kann auf diese zurückgegriffen werden. Auch gegen die Zugrundelegung des Medians ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Zur Vermeidung von Zirkelschlüssen setzt die Zugrundelegung von Durchschnittswerten oder des Medians aber voraus, dass sich die Datenerhebung auf den gesamten Wohnungsmarkt des Vergleichsraums und nicht nur auf Wohnungen einfachen Standards mit möglicherweise geringeren kalten Betriebskosten oder sogar nur auf Wohnungen von Beziehern von Grundsicherungsleistungen bezieht (vgl. im Einzelnen BSG, a. a. O.). Eine Betriebskostennachforderung (z. B. aus der Jahresabrechnung) ist als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt der Fälligkeit (also der Geltendmachung durch den Vermieter) zu berücksichtigen (s. o. und BSG, Urteil v. 6.4.2011, B 4 AS 12/10 R Rz. 15 m. w.N.)).

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