Überleitung der Pflegestufen auf Pflegegrade
Bezieher von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung werden ohne erneute Antragstellung und Begutachtung mit Wirkung zum 1.1.2017 einem Pflegegrad zugeordnet.
| Bisherige Pflegestufe | Neuer Pflegegrad |
| Pflegestufe „0“ mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 2 |
| Pflegestufe I | 2 |
| Pflegestufe I mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 3 |
| Pflegestufe II | 3 |
| Pflegestufe II mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 4 |
| Pflegestufe III | 4 |
| Pflegestufe III mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 5 |
| Pflegestufe III +Härtefall | 5 |
| Pflegestufe III +Härtefall mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz | 5 |
Hinweis: Höherstufungsantrag auch möglich
Einen Höherstufungsantrag kann trotz dieser Regelungen zur Überleitung jederzeit gestellt werden. Zu welchem Zeitpunkt ein Antrag sinnvoll ist, sollte von der Gesundheitssituation des Pflegebedürftigen abhängig gemacht werden, da sich dieser innerhalb von Monaten noch verändern kann.
Bei niedrigerem Pflegegrad gilt Besitzstandsschutz
Wird bei einer Begutachtung zur Höherstufung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt, gilt der sog. Besitzstandsschutz auf die unmittelbar vor dem 1.1.2017 zustehenden, regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Eine sog. Rückstufung kann im Sozialrecht lediglich erfolgen, wenn sich die Pflegeverhältnisse geändert haben.
Neuer Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 ist nicht vergleichbar mit Pflegestufe 0. In Pflegegrad 1 werden zukünftig Personen eingestuft, für die
- die Verbesserung der Wohnsituation,
- Angebote allgemeiner Betreuung und
- gutes Eingebunden sein in das Umfeld
die wichtigste Unterstützung im Alltag darstellen. Es soll eine weitere Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit vermieden werden.
Bei Pflegegrad 1 ist der Leistungsanspruch eingeschränkt auf
- qualifizierte Pflegeberatung
- Beratungsbesuch durch Pflegedienst
- Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen
- Versorgung mit Pflegehilfsmittel
- Zuschuss Wohnumfeldverbesserung
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
- Pflegekurse für Angehörige
- Entlastungsbetrag für Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Sachleistung und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Zuschuss in Höhe von 125 EUR bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.
Verbesserung des Leistungsanspruchs
Die Leistungshöhe der jeweiligen Leistungen wird meist erhöht. Die neuen Beträge können Sie in unserer Arbeitshilfe „Pflegeversicherung, Leistungshöhe ab 1.1.2017“ nachlesen. In der stationären Pflege gibt es Besonderheiten.
Eigenanteilsdifferenz wird von Pflegekasse gezahlt
Die Pauschalbeträge für Pflegeheimbewohner, die ab 2017 neu in Pflegegrad 2 bzw. 3 eingestuft werden, betragen nur noch 770 EUR oder 1.262 EUR. Sie liegen damit unter den Leistungsbeträgen der bisherigen Pflegestufe I (1.064 EUR bis 31.12.2016) oder Pflegestufe II (1.330 EUR bis 31.12.2016). D. h. die niedrigen Pflegegrade werden in den Pflegeheimen zukünftig mit niedrigeren Beträgen finanziert als bisher. Für Pflegebedürftigen, die von Pflegestufe I in Pflegegrad 2 bzw. von Pflegestufe II in Pflegegrad 3 übergeleitet werden, gilt der Besitzstandsschutz. D. h. der Eigenanteil an den Pflegeheimkosten soll nicht höher sein als bisher. Sie erhalten die Differenz zwischen der bisherigen Höhe und der neuen Höhe des Eigenanteils als Zuschlag von der Pflegekasse.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil - gerecht?
In der vollstationären Pflege zahlen Pflegebedürftige bisher einen Eigenanteil. Dieser steigt bei jetziger Gesetzgebung mit der Einstufung in eine höhere Pflegestufe. Eine Leistungsverbesserung erhalten Pflegeheimbewohner mit dem neuen Gesetz in der Form, dass, unabhängig vom Pflegegrad, der Eigenanteil in einem Pflegeheim unverändert bleibt. D. h.: Erfolgt eine Höherstufung in einen höheren Pflegegrad, bleibt der Eigenanteil des Pflegebedürftigen in dem Heim unangetastet. Der Gesetzesentwurf sieht eine Überleitungsformel zur Ermittlung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils vor. Diese faire Lösung für die Bewohner bedeutet für die Pflegeheimbetreiber
- bei einem ähnlichem Pflegepersonalschlüssel ein finanzielles Risiko oder
- einen erheblichen Bürokratieaufwand, wenn bei jeder Veränderung der Pflegegradzusammensetzung der Eigenanteil neu festgesetzt werden muss.
Offen bleibt die Frage, ob im laufenden Gestzesverfahren diese Regelung noch geändert wird.
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